Autor Thema: Rufbereitschaft - Arbeitszeiten -Berechnung - Zuschläge und Aufrunden?  (Read 2383 times)

BAT

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Warum? Montag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Dienstag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Du siehst scheinbar eine Rufbereitschaft.
Ich sehe dort 2.


OP hat Rufbereitschaft vom 08.01.24 - 14.01.24

Das war deine Aussage.

BAT

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 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

KmRu

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Ich habe gerade noch ein Positionspapier dazu gefunden.

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Bezuege/Entgelt/unstaendige_Bezuege_Entgelt/Merkblatt-Rufbereitschaft.html

In dem PDF sind auch auch Beispiele, die allerdings auch wieder nicht ganz schlüssig sind.
Aber leider läuft es dann wohl darauf hinaus die einzelnen Zeitanteile im gesamten Rufbereitschaftszeitraum (in meinem Fall Homeoffice) auf zu addieren und in der Gesamtheit zu runden. Die Zuschläge laut TVÖD b - f sind dann genau auf die nicht gerundete Arbeitsleistung zu berechnen.
Wie die Berechnung des Zuschlages aus §8 1 a ergibt, steht hier meiner Meinung nach auch nicht wirklich klar, vermutlich auf die gerundete Stunde.

Oder gibt es noch ein weiteres später verfasstes Dokument, was hier mehr Klarheit bringt?
Bezogen auf den Zuschlag aus 1a also die 30 bzw. 15 % je nach EG. Wenn die übrigen Zuschläge ab b) "spitz" auf die nicht gerundete Arbeitszeit gerechnet werden, könnte man ja wieder Mutmaßungen anstellen.

BAT

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Wie die Berechnung des Zuschlages aus §8 1 a ergibt, steht hier meiner Meinung nach auch nicht wirklich klar, vermutlich auf die gerundete Stunde.


Beispiel aus meiner Abrechnung:

Pauschale für die Rufbereitschaft an sich: z. B. 4 Stunden X 29,19 € (mein Stundensatz aus E10, Stufe 6)

Zuschläge nach § 8 1 a: z. B. 2 Stunden X 3,62 € (Stundensatz E10 Stufe 3) X 0,15

fallen die Zuschläge auf z. B. einen Sonntag mit tatsächlichem Einsatz gilt ein Stundensatz von 6,03 € (Stundensatz E10 St. 3 X 0,25)

KmRu

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Habe nun meinen Fahrplan für mögliche Arbeitszeiten, wenn ich es alles richtig verstanden habe. Ich denke für mich wird nur die Umrechnung als Arbeitszeit aufs Zeitkonto relevant sein.

Schade schade, dass man sich hier erstmal umfangreich einlesen muss und es nicht klar für jeden verständlich im TVÖD formuliert ist, mit Beispiel und am besten mit Berechnungsformel.

Also vielen Dank für Eure Unterstützung und vorab schon einen guten Start ins neue Jahr ;)!

Rene

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 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

Ach so...na denn.

Rene

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Warum? Montag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Dienstag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Du siehst scheinbar eine Rufbereitschaft.
Ich sehe dort 2.


OP hat Rufbereitschaft vom 08.01.24 - 14.01.24

Das war deine Aussage.

OP hat Rufbereitschaft am 08.01.24, am 09.01.24, am 10.01.24....liest sich ja auch schlecht

BAT

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 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

Ach so...na denn.

Das Wörtchen "neben" in § 8 TVDÖ weist auf eine differenzierte Betrachtung hin.

Bei der Definition "innerhalb der Rufbereitschaft" bin ich mir immer noch nicht sicher, wie dies auszulegen ist. Ich würde aber schon behaupten, dass diese mindestens durch eine Freizeitstunden (eher 11 Stunden) unterbrochen sein muss, um nicht mehr "als Ganzes" zu gelten.

Wenn man also durchgängig von z. B. einem Freitag bis zum darauffolgenden Freitag Bereitschaft hat, und diese nur noch durch reguläre Arbeitszeit unterbrochen wird, dürfte das als ein Block gelten.

Rene

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 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

Ach so...na denn.

Das Wörtchen "neben" in § 8 TVDÖ weist auf eine differenzierte Betrachtung hin. Satz 4 macht daraus aber die exakt gleiche Berechnung

Bei der Definition "innerhalb der Rufbereitschaft" bin ich mir immer noch nicht sicher, wie dies auszulegen ist. Ich würde aber schon behaupten, dass diese mindestens durch eine Freizeitstunden (eher 11 Stunden) unterbrochen sein muss, um nicht mehr "als Ganzes" zu gelten.

Wenn man also durchgängig von z. B. einem Freitag bis zum darauffolgenden Freitag Bereitschaft hat, und diese nur noch durch reguläre Arbeitszeit unterbrochen wird, dürfte das als ein Block gelten. Haben wir ja Glück, dass das hier anders gesehen wird...und dort wo ich Kontakte haben ebenfalls, stelle es mir problematisch vor regelmäßig nachts für 5 Minuten geweckt zu werden, um Auskunft zu geben, bzw. telefonisch was zu organisieren, um nach 10 Mal dafür ne Stundengutschrift von 1,5h zu bekommen

BAT

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Eine gewisse Gemütlichkeit entbindet nicht von den tariflichen Regelungen.  ;)

Rene

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Die ja, wie man sieht, interpretationsfähig sind.

BAT

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Die ja, wie man sieht, interpretationsfähig sind.

Das ist sicherlich so. Und ich halte die tariflichen Regelungen in Bezug auf die Rufbereitschaft für einen Witz, wie so vieles im TVÖD.

Was Anderes ist es allerdings, diese Anspruchshaltung zu vertreten, für 5 Minuten Einsatz, immer und überall eine ganze Stunde Gutschrift fordern zu wollen. So geht das auch nicht.