Ist es denn nicht möglich, Elternzeit ab Tag der Geburt zu beantragen und trotzdem für die Dauer des Mutterschutzes volle Bezüge zu beziehen? Wenn dies möglich ist, bestünde dann ein Anspruch von täglich 13 Euro zusätzlich?
Es ist bei uns das zweite Kind. Die Elternzeit des vorherigen Kindes wurde mit Antrag zum Beginn des Mutterschutzes beendet, sodass meine Frau ab Beginn des Mutterschutzes wieder volle Bezüge erhält.
Wenn die Elternzeit immer erst nach Ende des Mutterschutzes beginnt und die vorherige Elternzeit eines vorher geborenen Kindes mit Antrag zum Beginn des Mutterschutzes endet, welchen Fall regelt dann die obige Vorschrift noch? Es gäbe dann ja in der Praxis keine Frau, die sich während des Mutterschutzes noch in Elternzeit für ein älteres Kind bzw frisch in Elternzeit für ein Neugeborenes Kind befindet?!
Die einzige theoretische Fallgestaltung wäre dann die Frauen, die es vergessen die vorherige Elternzeit auf Antrag zu beenden?
Oder ist diese Vorschrift ein Relikt aus alten Tagen, wo es noch nicht möglich war die Elternzeit zum Beginn einer Mutterschutzfrist vorzeitig zu beenden (ist glaube ich erst vor ca 10 Jahren in § 16 Abs. 3 BEEG eingeführt worden nach EuGH Rechtsprechung).