Autor Thema: Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit  (Read 1633 times)

shimanu

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Hallo,

ich habe eine Frage zu § 5 FrUrlV NRW:

Zitat
Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde

Folgender Fall: Wir erwarten in Kürze unser zweites Kind. Meine Frau (Beamtin NRW) erhält meines Wissens nach für die Zeit des Mutterschutzes bis zu 8 Wochen nach der Geburt volle Bezüge.
Elternzeit würde sie jedoch bereits entsprechend dem BEEG ab dem ersten Lebensmonat beantragen (also ab Tag der Geburt). Uns ist klar, dass Elterngeld erst nach Ende des Mutterschutzes gezahlt wird, da die Besoldung in den ersten 8 Wochen angerechnet wird.

Wie sieht es allerdings mit dem in o.g. Norm beschriebenen Zuschlag aus? Wenn der Dienstherr Elternzeit ab dem Tag der Geburt genehmigt, steht ihr dann zusätzlich noch ein Zuschlag in Höhe von 13 Euro täglich für 8 Wochen zu?

Jekyll

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Interessant. Über den identischen Passus bin ich im Saarland auch gestoßen oder auch in Paragraph 5 MuSchEltZV.
Im Mutterschutz bekommt meine Frau gerade ihre vollen Bezüge weiter - ohne diesen Zuschuss.
Während Elterngeld (nach MuSchu) erhält sie 30 € monatlich Zuschuss zur KV.

Btw:
Wenn du auch Beamter bist empfiehlt sich den Familienzuschlag nach Mutterschutz zu 100% auf dich zu nehmen sonst verschenkt man Geld.

chillkroete

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Kann hierbei der Familienzuschlag der Frau übernommen werden oder muss es der eigene sein? Interessant zB wenn die Frau in einem anderen Bundesland verbeamtet ist als der Vater, wo der Familienzuschlag deutlich üppiger ist als in dem Bundesland des Mannes

Tyrion

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Warum sollte die Mutter die Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt beantragen? Die Elternzeit beginnt doch in der Regel erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist, in der die bisherigen Bezüge noch weitergezahlt werden.

Falls sich die Mutter noch in der Elternzeit für ein vorheriges Kind befindet, sollte diese zu Beginn einer neuen Mutterschutzfrist auf Antrag vorzeitig beendet werden, um während der Mutterschutzfrist die höheren Dienstbezüge zu beanspruchen.

shimanu

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Ist es denn nicht möglich, Elternzeit ab Tag der Geburt zu beantragen und trotzdem für die Dauer des Mutterschutzes volle Bezüge zu beziehen? Wenn dies möglich ist, bestünde dann ein Anspruch von täglich 13 Euro zusätzlich?

Es ist bei uns das zweite Kind. Die Elternzeit des vorherigen Kindes wurde mit Antrag zum Beginn des Mutterschutzes beendet, sodass meine Frau ab Beginn des Mutterschutzes wieder volle Bezüge erhält.

Wenn die Elternzeit immer erst nach Ende des Mutterschutzes beginnt und die vorherige Elternzeit eines vorher geborenen Kindes mit Antrag zum Beginn des Mutterschutzes endet, welchen Fall regelt dann die obige Vorschrift noch? Es gäbe dann ja in der Praxis keine Frau, die sich während des Mutterschutzes noch in Elternzeit für ein älteres Kind bzw frisch in Elternzeit für ein Neugeborenes Kind befindet?!

Die einzige theoretische Fallgestaltung wäre dann die Frauen, die es vergessen die vorherige Elternzeit auf Antrag zu beenden?

Oder ist diese Vorschrift ein Relikt aus alten Tagen, wo es noch nicht möglich war die Elternzeit zum Beginn einer Mutterschutzfrist vorzeitig zu beenden (ist glaube ich erst vor ca 10 Jahren in § 16 Abs. 3 BEEG eingeführt worden nach EuGH Rechtsprechung).

pinky

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Ist es denn nicht möglich, Elternzeit ab Tag der Geburt zu beantragen und trotzdem für die Dauer des Mutterschutzes volle Bezüge zu beziehen? Wenn dies möglich ist, bestünde dann ein Anspruch von täglich 13 Euro zusätzlich?

Nein, entweder Elternzeit oder volle Bezüge.