Autor Thema: Höhergruppierung Anspruch auf Differenz  (Read 4907 times)

libraryed

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Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« am: 02.01.2024 21:13 »
Hallo, ich arbeite im Land Berlin bei den Bezirksämtern und habe Ende Juli 2023 einen Brief von meiner Personalstelle erhalten, in der mir mitgeteilt wurde, dass ich seit Dienstbeginn im Januar 2020 mit der Entgeltstufe E8 bewertet wurde. Ich wurde aber immer nach E5 bezahlt. Ich habe mit dem Entgelt 07/23 eine Nachzahlung von circa 1000€ erhalten für den Zeitraum 12/22 bis 07/23.
Nun meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf die Differenz seit Beginn meiner Tätigkeit?
Ich habe mit den Erfahrungsstufe (E5/3 dann später 4 zu E8/1 dann 2 und dann 3) berechnet dass es sich um eine Differenz von 2700€ handelt.

Hatte jemand vielleicht einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank für jede Antwort!

Ein frohes, gesundes neues Jahr :)

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #1 am: 02.01.2024 21:20 »
In welcher Stufe und warum mit dieser bist du in 01.2020 eingestellt worden?
Die Stufenlaufzeiten müssen für die EG8 ab diesen Zeitpunkt nachgerechnet werden.

Du hast nur Anspruch auf die Nachzahlung der letzten 6 Monate, sofern du nicht vorher schon wg. §37 dein dir zustehendes Entgelt eingefordert hattest. Insofern nein, die Nachzahlung nur ab 12/22 ist korrekt und fast schon ein Monat mehr als notwendig.

libraryed

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #2 am: 02.01.2024 21:27 »
Ich habe im Januar 2020 meine Stelle gewechselt und wurde mit einer E5 Stufe 3 eingestellt, da ich schon vorher Berufserfahrung hatte.

Es gab jedoch aufgrund des neuen TVLs in Berlin, der eine neue Stufenordnung für Bibliotheken vorsah eine automatisierte Höhergruppierung. Mir wurde damals gesagt, dass diese für mich nicht gelte, da meine Stelle am 31.12.2019 neu bewertet wurde...
Deshalb habe ich auch keinen Antrag direkt gestellt. Ich habe damals einen Antrag im Januar 2023 formlos gestellt, jedoch nie eine Antwort erhalten darauf...

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #3 am: 02.01.2024 22:11 »
Was hast du denn für einen Antrag gestellt? Solltest du eine Höhergruppierung "beantragt" haben, dann wundere dich nicht, sollte nie eine Antwort kommen, solch ein Antrag ist tariflich nicht vorgesehen.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #4 am: 02.01.2024 22:54 »
Ich habe im Januar 2020 meine Stelle gewechselt und wurde mit einer E5 Stufe 3 eingestellt, da ich schon vorher Berufserfahrung hatte.
Dann hat der AG aufgrund deiner auszuübenden Tätigkeiten eine einschlägige Berufserfahrung anerkannt.
Vom AG wurde jetzt erkannt, dass er mit der EG5 einen Eingruppierungsirrtum begangen hatte und du bist somit in der EG8S3 eingestellte worden.
Die Differenz zwischen eg5s3 und eg8s3 beträgt rund 340 € Brutto monatlich, also rund 2040€ Brutto für die 6 Monate.
 Ist es dass was dir gezahlt wurde?
Und dann bist du nunmehr in der EG8 Stufe 4, oder?

Sofern du im Januar nur eine Anfrage und nicht eine Forderung des korrektem Entgeltes gestellt hast, dann haste Pech gehabt.


libraryed

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #5 am: 03.01.2024 22:43 »
Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich habe heute auch die Antwort erhalten, dass der Anspruch verfallen ist, leider...

Dann habe ich im Januar anscheinend einen falschen Antrag gestellt...verdammt...

Ja ich habe in etwa 1000€ Netto erhalten, was bei meiner Steuer und den Abzügen auch hinhaut...

Ich bin jetzt in der Erfahrung 3 mit der Begründung, dass ich davor immer in einer E5 gearbeitet habe und damit erst ab Januar 2020 mit der E8 Erfahrung 1 angefangen habe...

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #6 am: 04.01.2024 00:30 »
Du hast keinen falschen Antrag gestellt, sondern einen, der von Beginn an für die Tonne war. Es gibt tariflich keinen Antrag auf Höhergruppierung. Du hättest das korrekte Gehalt einfordern und dadurch deine Ansprüche geltend machen müssen.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Anspruch auf Differenz
« Antwort #7 am: 04.01.2024 06:44 »
Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich habe heute auch die Antwort erhalten, dass der Anspruch verfallen ist, leider...

Dann habe ich im Januar anscheinend einen falschen Antrag gestellt...verdammt...

Ja ich habe in etwa 1000€ Netto erhalten, was bei meiner Steuer und den Abzügen auch hinhaut...

Ich bin jetzt in der Erfahrung 3 mit der Begründung, dass ich davor immer in einer E5 gearbeitet habe und damit erst ab Januar 2020 mit der E8 Erfahrung 1 angefangen habe...
Da würde ich gegen angehen.
Du wurdest neu eingestellt? und vorher hattest du woanders in der EG5 s3 gearbeitet?
Dann wäre es durch es sicherlich theoretisch korrekt, dass man dich in der eg8 s1 neu einstellt.

Es kommt darauf an, mit welcher Begründung du die Stufe 3 bekommen hast.
Wenn sie es wegen der einschlägigen Berufserfahrung dir gegeben haben, dann kannst du denen einen Strick draus drehen.
Die Argumentation ist die, dass deine Berufserfahrung sich nicht geändert hat und die auszuübenden Tätigkeiten ebenfalls nicht und sie diese Berufserfahrung als einschlägig für diese Tätigkeiten anerkannt haben. Da ist es unerheblich, ob sie sich in der EG der Tätigkeiten geirrt haben.
Also müssten sie jetzt begründen, warum sie plötzlich nicht mehr einschlägig ist. Das könnten sie, wenn sie vermerke über eine lange Einarbeitszeit etc. hätten.
Wenn du aber ratz fatz in deinem Job durchgestartet bist, hast du faktisch den Beweis erbracht, dass du eB hattest, auch wenn man regelmäßig eB nicht in einer niedrigeren EG erarbeiten kann.
So hat man allerdings auch nicht automatisch eB nur weil man in der gleichen EG ist, auch wenn die überlasteten oder ahnungslosen Personaler das so sehen wollen, weil sie nicht prüfen wollen.