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Kündigungsfristen
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schikel:
Moin.
Ich habe eine Frage zu den Kündigungsfristen. Diensteintritt 3.1.21 , befristeter Vertrag bis 30.9.24.
Neuer Arbeitsvertrag ,unbefristet unterschrieben am 7.9.23 zum 1.10.23.
Welche Kündigungsfrist gilt hier, 6 Wochen zum Quartalsende oder durch den neuen Arbeitsvertrag 4 Wochen zum Monatsende?!
Vielen Dank gruß Sönke
andreb:
Die im vormals befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD als Beschäfitungszeit im engeren Sinne anzurechnen.
Diese ist somit für die Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
Diese beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Somit ist eine fristgerechte Kündigung zum 31.03.2024 möglich.
schikel:
Ok. Vielen Dank für die Antwort. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit früher zu gehen ,zb. durch ein Aufhebungsvertrag (wahrscheinlich nur wenn der Arbeitgeber mitspielt) ?!
Johann:
Mit Aufhebungsvertrag kannst du auch morgen schon gehen. Und ja, dem muss beidseitig zugestimmt werden.
Alternativ könnte man auch zu einem beliebigen Datum kündigen. Das einzige was der Arbeitgeber machen könnte, wäre es dich auf Schadenersatz zu verklagen. Da müsste er aber nachweisen, dass du einen Schaden in einer bestimmten Höhe verursacht hast. Da das im öD nur in seltenen Fällen mit vertretbarem Aufwand machbar ist, würdest du voraussichtlich einfach gehen gelassen werden.
Dabei wäre nur zu beachten, dass du quasi verbrannte Erde hinterlässt für den Fall, dass du mal zurück wollen würdest.
schikel:
OK. Danke für die Antwort. Verbrannte Erde werde ich ,denke ich ,nicht hinterlassen. Meine Arbeit wird wertgeschätzt so wie ich auch den Arbeitgeber schätze. Wechseln werde ich auf Grund von der Entfernung die ich jeden Tag habe, da spare ich 80 km am Tag + die Zeit. Für mich ist das Thema hier beantwortet, ich werde mich jetzt mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen. danke an Forum
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