Ich "grätsche mal rein":
Es kommt - wie in dem o. a. Haufe-Denksport-Beispiel - auf die jeweilgen Tätigkeiten und Anforderungen beider Stellen in der Gesamtschau an.
Die 50-%-Regel ist eine Grundregel, von der es - vgl. 20% selbst. Leistung für EG 7 - auch Abweichungen gibt.
Es gibt in einigen EGs Heraushebungsmerkmale von mind. 20%, ein Drittel, 50% etc. von "irgendwas" - selbständige Leistungen, besondere Verantwortung etc. pp.
Daher wäre es hilfreich iSv. zur konkreten Beantwortung erforderlich, die der Stellenbewertungen der beiden Teilstellen zu Grunde liegenden Arbeitsvorgänge nebst derer Zeitanteilen zu kennen.
Ginge es bei dir um EG6 und EG7 und beinhaltete die EG6-Stelle keine "höherwertigen" Anteile und die EG7-Stelle analog des Haufe-Beispiels als höherwertige Anteile "nur" die 20% selbständige Leistungen, ist das für die eine Teilstelle "genug". Bezogen auf deine Gesamttätigkeit wären es aber nur 10% und damit bliebe es bei EG6, denn in der EGO heißt es:
Entgeltgruppe 7 ("Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert")