Auch diese Pressemitteilung des BMI ist gerichtlich verwertbar: Denn gerichtlich kann nichts anderes als ausschließlich das festgestellt werden, was seit dem getan worden ist. Das BMI hat spätestens vor vier Jahren mit dem im Winter 2020/21 erstellten Seehofer-Entwurf eingestanden, dass die Bundesbesoldung nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht. Der Gesetzgeber ist seitdem untätig geblieben und würde, sofern der allseits bekannt verfassungswidrige aktuelle Entwurf noch in einer konzertierten Aktion durch den Bundestag gejagt werden würde - dann also ohne offensichtlich hinreichende sachliche Prüfung durch die Ausschüsse in einem noch zu beschließenden Eilverfahren -, dann letztlich nur ein Handeln zeigen, dass der Untätigkeit gleichkommt. Zwischenzeitlich ist allseits bekannt gewesen und weiterhin bekannt, dass die Verbraucherpreise 2021 um 3,1 %, 2022 um 6,9 %, 2023 um 5,9 % (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html#sprg229224) und 2024 voraussichtlich um 2,6 % gestiegen sind (
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/01/PD25_003_611.html). Entsprechend finden wir mit dem Basisjahr 2020 heute einen Verbraucherpreisindex von 119,8 %.
Dem stehen seitdem vollzogene lineare Erhöhungen von im April 2021 1,2 % (
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/2021/), im April 2022 1,8 % (
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/2022/), 2023 Einmalzahlungen, die darüber hinaus ansonsten hinsichtlich der Verbraucherpreise langfristig wie eine Nullrunde wirken, und zum März 2024 von 200,- € erhöhten Grundbezügen sowie eine weitere Erhöhung um 5,3 % gegenüber (
https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/2024/).
Entsprechend lässt sich also festhalten, dass die vor mittlerweile spätestens vier Jahren eingestandene verfassungswidrige Unteralimentation mindestens von Teilen der Bundesbeamten seitdem nicht nur nicht geheilt, sondern durch eine gezielte Untätigkeit offensichtlich noch einmal in einem erheblichen Maße vergrößert worden ist. Nicht umsonst gesteht der aktuelle Entwurf auf der Seite 58 mittlerweile eine regelmäßige verfassungswidrige Unteralimentation bis in die Besoldungsgruppe A 11 ein (
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/D3/BBVAngG_Kabinettvorlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1), wobei ja jedem innerhalb und außerhalb des BMI, der Bundesregierung und des Gesetzgebers bewusst ist, dass die dem Entwurf zugrunde liegenden Rechenkünste nicht den Direktiven des Bundesverfassungsgericht entsprechen (
https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2024/DRB_240925_Stn_Nr_19_GE_zur_Sicherstellung_amtsangemessener_Bundesbesoldung_u._-versorgung_BBVAngG.pdf).
Entsprechend ist die PM mit einem Sreenshot von all jenen, die erwägen, alsbald ggf. in ein Klageverfahren einzutreten bzw. das bereits sind, zu speichern. Nicht umsonst hat der Zweite Senat hinsichtlich Berlin dem SenFin in den angekündigten "Pilotverfahren" die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wieso er ebenfalls eingestanden hat, dass die vom Land gewährte Alimentation seiner Beamten mindestens zwischen 2008/09 bis 2015 verfassungswidrig war, um dann jedoch ebenfalls gezielt untätig zu bleiben. Der Fall sollte hier kaum anders liegen; das entsprechende Handeln und also das wiederholte Eingeständnis, zielgerichtet verfassungswidrig zu besolden und das nach Möglichkeit auf immer größere Gruppen von Beamten gezielt auszuweiten, um nun weiterhin ebenso zielgerichtet die Untätigkeit fortzusetzen, sollte sich also ebenfalls als gerichtlich verwertbar darstellen.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/01/dbb-jt.html