Was meint ihr mit Sockel?
Sockel ist ja eigentlich absoluter Betrag + Prozente oben drauf (sowie letztes Mal + 200 + 5,5 %).
Oder meint ihr eigentlich Mindestbetrag und habt das falsch ausgedrückt?
Im Beamtenbereich gibt es keinen Sockelbetrag, da bestehen (vorgeblich) verfassungsrechtliche Bedenken von Seiten der Besoldungsgeber. Deswegen wird der sog. Sockel umgerechnet in Prozente, die dann rechnerisch das gleiche ergeben sollen (es faktisch aber nicht tun).
Das haben die Experten hier zur letzten Tarifrunde auch schon geschrieben und trotzdem gab es den Sockelbetrag auch für Beamte
Ein Indiz für eine evdente Sachwidrigkeit liegt vor, wenn
Prüfparameter 4: Systeminterner Besoldungsvergleich
Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen. Verstoß gegen das Abstandsgebot, wenn die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen werden.
Eine Verringerung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen durch Übertragung von Sockelbeträgen ist unter Einhaltung des 4. Prüfparameter zulässig.
Das würde ich so nicht unterschreiben. Aus der Tatsache, dass der Parameter keine evidente Sachwidrigkeit indiziert kann m.E. nicht geschlossen werden, dass die Abschmelzung "zulässig" ist.
Die Wertigkeit der Ämter zueinander wurde verändert, ohne dass hier eine dokumentierte Neubewertung stattgefunden hätte.
Der Gesetzgeber begründete wie folgt:
"Vor dem Hintergrund der besonderen Ausnahmesituation einer andauernd historisch hohen Inflation, die insbesondere Beamtinnen und Beamte in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen in besonderer Weise belastet, hält sie die einmalige Übertragung dieses Teils der Tarifeinigung vom 22. April 2023 allerdings dienstrechtspolitisch für geboten. Sie dient im Zusammenwirken mit den nach diesem Gesetz ebenfalls für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe zu gewährenden Sonderzahlungen (zum Inflationsausgleich) insbesondere dazu, inflationsbedingte Kaufkraftverluste bei den besonders betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in unteren und mittleren Besoldungsgruppen hinreichend abzufedern." [BBVAnpÄndG 2023/2024 , S. 43]
In der Begründung ist also nichts bzgl. des Amts zu finden. Stattdessen bezieht sich der Bund auf die Inflation. Eine solche Argumentation hat das Bundesverfassungsgerichts bereits zuvor als "nachvollziehbar" aber "nicht überzeugend" zurückgewiesen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.pdf?__blob=publicationFile&v=2Im Urteil heißt es (es geht dort um eine um 4 Monate verzögerte Anpassung höherer Besoldungsgruppen, nicht um Sockelbeträge):
Rn 94:
"So können schon die für eine Differenzierung angeführten Gründe nicht überzeugen. Zwar erscheint auf den ersten Blick die Begründung, dass Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind als Empfänger niedriger Bezüge (so noch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 – 2 BvR 571/00 –, juris, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 – 2 BvR 666/00 –, juris, Rn. 5), nachvollziehbar. Dies mag namentlich mit Blick auf den Grundbedarf zutreffen, der sich mit einem relativ kleineren Anteil ihres (höheren) Gehalts decken lässt."
Rn 96:
"Abgesehen davon ist die Differenzierung zwischen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen nicht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen (so auch Günther, Die Anpassung der Beamtenbesoldung an die allge25/35 97 98 99 meinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 200 f.). Innerhalb des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Infolge der Inflation verlieren Empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ gleichem Maße an Kaufkraft. Zum Aufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Sicherung des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ gleichem Maße nötig."