2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.
Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. (aus dem Klimaurteil des BVerfG)
Der Klimaschutz steht also in Konkurrenz zu anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien, z.B. zum Sozialstaat, Landesverteidigung, Eigentum (ist es zumutbar eine Heizung auszutauschen?), und wohl auch zu Art. 33 (5) GG. Es ist halt wie immer eine Frage des Geldes. Was ist wichtiger, Sozialleistungen, Mittel für Landesverteidigung, oder Beamtenbesoldung?