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Zusatzversicherung von Inflationsausgleich
Rechthaber:
Dann sollte beim AG nachgefragt werden, wann dies erfolgt. Besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss dem Grunde nach (dieser kann auch 0 betragen) , sind auch keine Beiträge für an die Zusatzversorgung abzuführen.
cyrix42:
--- Zitat von: Rechthaber am 08.01.2024 09:12 ---Das ist zwar soweit richtig. Aber in der Regel gleicht der Krankengeldzuschuss des AG (Differenz Brutto-KRankengeld <-> Netto-Lohn [ohne VBL-Abzug] den VBL/ZV-Beitrag jedoch aus.
--- End quote ---
Wie kommst du darauf? Der Krankengeldzuschuss kann sich auch auf Null belaufen...
Rechthaber:
--- Zitat von: cyrix42 am 08.01.2024 17:22 ---
--- Zitat von: Rechthaber am 08.01.2024 09:12 ---Das ist zwar soweit richtig. Aber in der Regel gleicht der Krankengeldzuschuss des AG (Differenz Brutto-KRankengeld <-> Netto-Lohn [ohne VBL-Abzug] den VBL/ZV-Beitrag jedoch aus.
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Wie kommst du darauf? Der Krankengeldzuschuss kann sich auch auf Null belaufen...
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Wie ich im Post darüber auch geschrieben habe, kann dieser auch 0 betragen. In der Regel ist er dies aber nicht, da das Bruttokrankengeld 70 % des Regelentgelts, höchsten jedoch 90 % des Nettoentgelts beträgt und der Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen diesem Bruttokrankengeld und dem letzten Nettoentgelt entspricht. Bitte nicht den Zuschuss mit dem dann tatsächlichen Auszahlungsbetrag nach Verrechnung des offenen AN-ZVK-Beitrags verwechseln...
cyrix42:
Schau mal nach Verletztengeld, da sind die Sätze anders (Minimum aus 80% Brutto- und 100% Netto-Verdienst). Und jenes wird z.B. immer bei Arbeits- und Wegeunfällen gezahlt.
Rechthaber:
Der Ersteller redet aber von Krankengeld. Insoweit also irrelevant. Da aber Sungam hier nichts mehr geschrieben hat, gehe ich davon aus, dass sich das Thema wohl erledigt hat...
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