Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt
Urlaub vor Zeitausgleich ?
Herbert Meyer:
Wobei ich mich frage, welche Mitarbeitervertretung einer solch unfreundlichen Dienstvereinbarung zustimmt.
flip:
--- Zitat von: Herbert Meyer am 06.05.2024 13:00 ---Wobei ich mich frage, welche Mitarbeitervertretung einer solch unfreundlichen Dienstvereinbarung zustimmt.
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Da es eine Dienstanweisung, ist die Mitarbeitervertretung wohl nicht beteiligt gewesen.
Allerdings ist BUrlG § 7 hier zu beachten. "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen ...
Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.
GGpolekur:
--- Zitat von: nicjalein am 11.01.2024 20:17 ---
In dieser Dienstanweisung steht u.a., dass "Urlaub immer vor Zeitausgleich" genommen werden muss.
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Das könnte eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit sein in Form einer Aufstellung von Grundsätzen für die Urlaubsplanung oder die Festlegung von Grundsätzen für die Dienstplanaufstellung - nach § 40 d), e) MVG.EKD mitbestimmungspflichtig.
Die Gewährung von Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist in § 9b Absatz 9 AVR.DD geregelt: einem Antrag auf Zeitausgleich können danach nur die Versagensgründe "nicht rechtzeitige Antragstellung", "dringende dienstliche Interessen" oder "aus sozialen Gründen vorzugswürdige Interessen anderer Mitarbeiter" entgegengehalten werden.
Wenn keine dringenden betrieblichen Interessen gegen eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Gewährung von auf nachdrücklichen Arbeitgeberwunsch "fast freiwillig" beantragtem Urlaub sprächen, dann stehen auch keine dringenden betrieblichen Interessen einer Freistellung durch Gewährung eines beantragten Freizeitausgleich entgegen.
Unzulässig wäre es, § 36 Absatz 1 Satz 2 MVG.EKD, per Dienstvereinbarung abweichend von § 9b AVR.DD weitere/abweichende Versagungsgründe für Zeitausgleich festzulegen wie etwa "Mitarbeiter hat noch Resturlaub".
G.
Johann:
--- Zitat von: flip am 06.05.2024 13:37 ---Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.
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Es soll ja auch erst der Urlaub und dann das Zeitguthaben verwendet werden. Insofern lehnt der Arbeitgeber eher den Zeitausgleichsantrag ab, als den Urlaubsantrag.
MoinMoin:
--- Zitat von: Johann am 27.05.2024 09:29 ---
--- Zitat von: flip am 06.05.2024 13:37 ---Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.
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Es soll ja auch erst der Urlaub und dann das Zeitguthaben verwendet werden. Insofern lehnt der Arbeitgeber eher den Zeitausgleichsantrag ab, als den Urlaubsantrag.
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Und bei den Regularien, wie er Gleitzeitausgleich gewährt hat der Ag doch relativ freien Spielraum.
Er könnte doch durchaus auch festlegen, dass es keine ganzen Gleitzeittage zum abbauen der Stunde gibt, oder?
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