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[Allg] Beamtenstatus & PKV mit 54 wieder aufgeben und zurück als Angestellter ?

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frankundfrei:

--- Zitat von: Ozymandias am 13.01.2024 18:41 ---Die Rentenberater die ich meinte, arbeiten nicht bei der DRV. Die sind ein eigener Beruf die gegen Honorar beraten, zu allen Sozialversicherungen und teilweise auch zu Pension (bei Mischerbwerbsbiographien). Dort könnte man dann auch Fragen zur GKV stellen.

Bezüglich Altersgeld müsste man bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung nachfragen. Vielleicht gibt es dazu eine Versorgungsauskunft.

--- End quote ---

DANKE für die Klarstellung zum Berater!

Rentenonkel:

--- Zitat von: frankundfrei am 12.01.2024 17:41 ---
WER ist eigentlich aktuell der richtige Ansprechpartner, um mir mal eine Gesamtübersicht zu geben, was ich mit 63 oder Sofortfreistellung ohne Bezüge bis 63 ALS BEAMTER an Versorgung erhalten würde?
Denn die KVBW berechnet mir ja wohl nur die Pension und ob und in welcher Form und Höhe genau dann die "Rente" der DRV angerechnet wird oder nicht, sag mir bisher keiner. WER hilft da ? (ist dazu verpflichtet?) 

Danke und Grüße
Frank

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Hier ist das Problem, § 1 jeder macht seins. Weder die gesetzliche Rentenversicherung noch ein privater Rentenberater können und dürfen dir da in diesem Punkt weiterhelfen. Auch ein privater Rentenberater muss nur einen Sachkundenachweis über die gesetzliche Rente gegenüber dem Sozialgericht nachweisen und kennt sich daher im Beamtenrecht nicht aus. Selbst wenn man sich auskennen würde, würde man dahingehend nicht beraten dürfen.

Die KVBW berechnet Dir im Übrigen nicht die Pension, sondern die Versorgung. Bis zum Beweis des Gegenteils würde ich bei den Berechnungen davon ausgehen, dass es sich dabei um die Gesamtversorgung handelt. Das bedeutet, dass ich davon ausgehen würde. dass das der Gesamtbetrag ist, der einem in Summe aus allen Altersvorsorgesystemen zusteht.

Rentenonkel:

--- Zitat von: PolareuD am 13.01.2024 16:56 ---„ Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Ihr Erwerbsleben ist dabei der Zeitraum zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, ein freiwilliges Mitglied oder durch die Familienversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden waren, ist hier egal.

Für jedes Kind bzw. Stief- oder Pflegekind werden Ihnen pauschal drei Jahre bei der Vorversicherungszeit angerechnet“

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rentner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner.html

--- End quote ---

Das beschreibt lediglich, ob man im Alter in die Pflichtversicherung der Rentner aufgenommen wird oder nicht. Bei der Pflichtversicherung werden die Beiträge direkt von den Alterseinkünften einbehalten und abgeführt, bei der freiwilligen Versicherung erhält man ggf. einen Zuschuß und muss die Beiträge selbst an die gKV und gPV abführen.

Bei der freiwilligen Versicherung ist auch noch interessant, dass Vermögenseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Beitrag erhöhen können. Diese Einkünfte bleiben lediglich bei der Pflichtversicherung außen vor.

Alles in allem ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgerichtet und ein vorzeitiges Ausscheiden wird finanziell in jedem Fall teuer.

Aufgrund der Beihilfe im Alter bin ich davon überzeugt, dass die Kosten zur freiwilligen KV und die Beiträge zu privaten KV ab der Pension ähnlich hoch sein dürften.

frankundfrei:

--- Zitat von: Rentenonkel am 15.01.2024 08:59 ---
--- Zitat von: PolareuD am 13.01.2024 16:56 ---.......

Aufgrund der Beihilfe im Alter bin ich davon überzeugt, dass die Kosten zur freiwilligen KV und die Beiträge zu privaten KV ab der Pension ähnlich hoch sein dürften.

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Danke, Rentenonkel.

Kinder hab ich keine, und dass die KV im Alter auch bei der GKV relativ hoch sein wird, hab ich mir auch schon überschlagen, da ich Nebeneinküfte hab.....die Zeit des vorz. Auscheidesn wäre jedenfalls bei der GKV billiger...bin kommende Woche mal bei meiner PKV wegen ggf. Auslandsumzug.

mit der Versorgungsstelle bin ich im Austausch und rechne gerade deren lette Berechnung nach, um Varianten selbst zu ermittlen und zu verstehen.

Die sagten mir vor 2 Jahren, dass die Rente der DRV angerechnet wird und man sie sozusagen bekommt (von wem weiss ich nicht), bis man die vollen 71,75 % erreiche, aber ob das so ist und ich die wirkllich richtig verstanden hab, bin ich unsicher...frag ich alsbald. Aktuell bekäme ich rein als "Pension" oder Versorgung mit Ruhegehaltssatz 62,05 %  - ich würde meinen, das wird eben dann mit der gesetzl. Rente (angeblich ca 800 €) aufgestockt...bis es dann 71,75 % we ll see.

Unklar bei deren Berechnung ist mir eben der genaue Einfluss von Vorzeiten in der freien Wirtschaft - in die Jahresermittlung wird es wohl irgendwie eingerechnet, aber so wirklich als "ruhegehaltsfähige" Zeit zählt es doch wieder nicht....
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Rentenonkel:
Wenn ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand geht, gibt es auf Antrag die Möglichkeit, den Ruhegehaltssatz vorübergehend bis auf maximal 66,97 % erhöhen zu lassen, sofern zwar die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, aber eine solche noch nicht realisiert werden kann.

Die Erhöhung entfällt jedoch bei Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens mit Eintritt der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr).

Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Versorgung haben aber nur aktive Beamte. Wenn man vorher aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kann man sich nicht mehr vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Je nach Konstellation wird man dann entweder nachversichert und kann ggf. vorzeitig mit Minderung eine gesetzliche Rente erhalten (sofern man dann auf mindestens 35 Jahre kommt) oder man erhält Altersgeld ergänzend zur gesetzlichen Rente, sobald diese fällig wird (ohne Zeiten der Nachversicherung erst mit 67 Jahren).

Eine vorzeitige Entlassung schließt jedenfalls eine vorzeitige Pensionierung aus. Daher ergibt sich die Frage der vorzeitigen Versorgung und damit auch der vorübergehenden Erhöhung der Versorgung nur dann, wenn man sich entschließt, bis zur vorzeitigen Pensionierung verbeamtet zu bleiben. 

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