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Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG

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Tulipa:
Nach §45 Abs. 2 BBiG kann man mit entsprechender Berufserfahrung etc. die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf als Externer ablegen, ohne die klassische Ausbildung durchlaufen zu müssen.

Ich bin als ungelernte Kraft in E3 eingruppiert. Kollegen mit abgeschlossener Berufsausbildung in E5. Die Stelle selbst ist die gleiche. 

Wenn ich jetzt quasi auf eigene Faust die Abschlussprüfung mache und bestehe, hab ich automatisch ein Recht auf eine Höhergruppierung?

Natürlich werde ich das ganze mit meinem AG besprechen und ihn da mit ins Boot nehmen. Ich wollte mich dennoch zuvor mal informieren. Hab so gar nix dazu gefunden im Netz.

Lieben Dank

cyrix42:
Moin,

Es gibt zwar in der Entgeltordnung des TV-L die Vorgehensweise, dass für einige Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen in diesen Voraussetzungen in der Person (z.B. irgendwelche Ausbildungen o.Ä.) formuliert werden. Wenn man entsprechende Aufgaben dauerhaft übertragen bekommen hat, diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt, wird man aber immer automatisch eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert. Will sagen: Wenn du Aufgaben, die in die EG 5 führen, dauerhaft übertragen bekommen hast, aber eine in der Entgeltordnung formulierte Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, dann bist du derzeit in der EG 4; und würdest bei Vorliegen der Voraussetzung automatisch in die EG 5 höhergruppiert werden.

Da du aber schreibst, dass du derzeit in der EG 3 bist, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Du hast, wie du behauptest, tatsächlich Aufgaben der EG 5 dauerhaft übertragen bekommen, erfüllst eine Voraussetzung in der Person nicht, bist in der EG 4 und dein Arbeitgeber begeht mit seiner Rechtsmeinung und deren Umsetzung einen Rechtsirrtum. Dann solltest du schriftlich das dir zu wenig gezahlte Entgelt einfordern. (Dies geht auch rückwirkend bis zu sechs Monate.)
b) Du hast derzeit nur Aufgaben der EG 3 übertragen bekommen, z.B. durch andere Zeitanteile als bei den 5er-Stellen, von denen du meinst, dass sie das gleiche machen würden. Dann würde auch eine zusätzliche Ausbildung daran nichts ändern, sondern müssten dein Arbeitgeber und du gemeinsam zustimmen, dass dir andere Aufgaben, die dann z.B. in die EG 5 führen, dauerhaft übertragen werden. Das ist aber kein Automatismus und geht nur, wenn beide Seiten dieser eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung zustimmen. Will einer — z.B. der Arbeitgeber — dies nicht, findet keine Änderung statt.

Tulipa:
Herzlichen Dank für diese informative Antwort!

Aus der Stellenausschreibung: 'Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 3. Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als ... oder einer vergleichbaren Berufsausbildung kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vorgenommen werden'

Die Kollegin in E5 hat 'eine vergleichbare Berufsausbildung' und das wäre auch mein Qualifikationsziel, da das noch Näher an unserem Tätigkeitsfeld ist, wie die erstgenannte in der Stellenausschreibung.

Wir haben definitiv die gleiche Stelle, gleiche Arbeitszeit, gleiche Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Tulipa:
Kleiner Nachtrag: Ich hab mir grad mal die Entgeltordnung angeschaut. 'Wir' sind explizit unter E3 und auch nur dort erwähnt.

MeinerEiner:
Wo genau?

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