Dienstjubiläum (Werden Bundeswehrzeiten dazugerechnet?)

Begonnen von AnOldM4n, 11.01.2024 13:14

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AnOldM4n

Hallo Mitglieder,

ich war von 02.07.1990 - 30.06.2002 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. (12 Jahre)
Danach habe ich 7 Jahre in der freien Marktwirtschaft gearbeitet.
Ich habe am 17.08.2009 bis heute wieder als Angestellter in den öffentlichen Dienst TV-L gewechselt.
Das sind bis heute auch 14 Jahre und 2 Monate.
Insgesamt wäre ich damit 26 Jahre und 2 Monate im öffentlichen Dienst.
Werden diese Zeiten zusammen als Zugehörigkeit im öffentlichen Dienst gerechnet und wären somit für
das Dienstjubiläum relevant?

Vielen Dank

Mit freundlichem Gruß
Patrick Schnöring

McOldie

Die Zeit als Soldat wird nicht angerechnet.
Beamtenverhältnisse sind von der Beschäftigungszeit i. S. von § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen (BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/15 – ZTR 2017, 542).

Insoweit verbleibt nur die derzeitige Zeit seit dem 17.8.2009

AnOldM4n


rici3000

Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...

troubleshooting

Zitat von: McOldie in 11.01.2024 13:27
Die Zeit als Soldat wird nicht angerechnet.
Beamtenverhältnisse sind von der Beschäftigungszeit i. S. von § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen (BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/15 – ZTR 2017, 542).

Insoweit verbleibt nur die derzeitige Zeit seit dem 17.8.2009

Ohne, mich näher mit dem Urteil zu beschäftigen, ein Hinweis: SaZ' sind keine Beamten. Berufssoldaten können verbeamtet werden/sein.

TV-Ler

Zitat von: rici3000 in 11.01.2024 15:44
Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...
Das liegt an § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes:

"Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

Bauernopfer

Zitat von: TV-Ler in 15.01.2024 11:37
Zitat von: rici3000 in 11.01.2024 15:44
Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...
Das liegt an § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes:

"Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."
Dienstzeiten als SaZ sind lediglich bei einem darauf folgenden Beamtenverhältnis für die Berechnung des Jubiläumsdienstalters zu berücksichtigen und sind ruhegehaltfähig.