Autor Thema: [MV] Kinderkankentage Anzahl ab 2024  (Read 3371 times)

rs

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[MV] Kinderkankentage Anzahl ab 2024
« am: 15.01.2024 09:07 »
Weiß jemand, wie viele Kinderkrankentage es für Beamte ab 2024 in MV gibt?

Saxum

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Antw:[MV] Kinderkankentage Anzahl ab 2024
« Antwort #1 am: 15.01.2024 09:49 »
MV verweist ja mWn auf den Bund, daher § 21 Abs. 2 SUrlV: 75 % der Regelung im § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2, sofern man nicht die JAEG überschreitet.

10 Tage sind ja der "Regelfall", 75% davon sind 7,5 Tage bezahlte Freistellung. Die Kappung auf 75% soll wohl den Umstand ausgleichen, dass Beamt*innen den vollen Sold erhalten.

Auf den § 45 Absatz 2a SGB V nimmt der Bund hier keinen Bezug, aber ich würde vermuten, dass es hier sinngemäß auch angewendet wird und daher aus 75% von 15 Tagen dann 11,25 bezahlte Freistellungstage verfügbar wären.

Eigil

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Antw:[MV] Kinderkankentage Anzahl ab 2024
« Antwort #2 am: 15.01.2024 10:46 »
Das Rundschreiben des IM dazu kam am vergangenen Freitag.

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs abweichend von § 21 Absatz 1 Nummer 4 SUrlV
1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Zur Begründung:
Beamtinnen und Beamte sollen durch eine derzeit noch im Rechtsetzungsverfahren befindliche Änderung der Sonderurlaubsverordnung befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten. Dies entspricht einer Übertragung von rund 90 Prozent (rechnerisch 86,6 Prozent) der 15 Arbeitstage Freistellung gemäß § 45 SGB V und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Krankengeldanspruch als Lohnersatzleistung der Höhe nach noch um individuell anteilige sozialversicherungsrechtliche Abgaben gekürzt wird.
Die Anzahl der Sonderurlaubstage für Alleinerziehende sowie die maximale Höhe des Anspruchs bei mehreren Kindern leitet sich von 13 Arbeitstagen proportional im gleichen Verhältnis ab, wie dies § 45 Absatz 2a SGB V für die Beschäftigten vorsieht. Alleinerziehende werden bis zu 26 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Bei mehreren Kindern beträgt die Anspruchshöhe maximal 30 und bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage pro Kalenderjahr.