Das Rundschreiben des IM dazu kam am vergangenen Freitag.
Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs abweichend von § 21 Absatz 1 Nummer 4 SUrlV
1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.
Zur Begründung:
Beamtinnen und Beamte sollen durch eine derzeit noch im Rechtsetzungsverfahren befindliche Änderung der Sonderurlaubsverordnung befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten. Dies entspricht einer Übertragung von rund 90 Prozent (rechnerisch 86,6 Prozent) der 15 Arbeitstage Freistellung gemäß § 45 SGB V und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Krankengeldanspruch als Lohnersatzleistung der Höhe nach noch um individuell anteilige sozialversicherungsrechtliche Abgaben gekürzt wird.
Die Anzahl der Sonderurlaubstage für Alleinerziehende sowie die maximale Höhe des Anspruchs bei mehreren Kindern leitet sich von 13 Arbeitstagen proportional im gleichen Verhältnis ab, wie dies § 45 Absatz 2a SGB V für die Beschäftigten vorsieht. Alleinerziehende werden bis zu 26 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt. Bei mehreren Kindern beträgt die Anspruchshöhe maximal 30 und bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage pro Kalenderjahr.