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Zulage "Vorweggewährung" bei Stufe 5

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Iunius:
In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.

TV-Ler:

--- Zitat von: Iunius am 19.01.2024 14:30 ---In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.

--- End quote ---
Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden. In den Durchführungshinweisen der TdL findet sich zu § 17 (2) folgendes:

"Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden."

Märker:
Habe dazu ein Rundschreiben für mein BL gefunden:

Stufe 1-4 - Zulage bis zu 2 Stufen
Stufe 5 - Zulage bis Stufe 6
Stufe 6 - Zulage 20% von Stufe 2

 ::)



--- Zitat von: TV-Ler am 19.01.2024 16:37 ---Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden.

--- End quote ---

Zu dem Thema wurde kommentiert, dass zwar keine Stufe "überprungen" werden kann, der Aufstieg aber nach einem Monat möglich wäre. Natürlich nur, wenn der AG mitmacht.

MoinMoin:

--- Zitat von: Iunius am 19.01.2024 14:30 ---In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.

Was aber möglich ist:

Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.

--- End quote ---
in BW ist es nicht gewollt.Ok, so ist das halt mit Kann Regelungen.
Ob es in BW möglich oder nicht ist….
Tarifrecht ist unabhängig vom Bundesland

TV-Ler:

--- Zitat von: Märker am 19.01.2024 16:46 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 19.01.2024 16:37 ---Zumindest arbeitgeberseitig scheint eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf "0" als rechtlich nicht möglich angesehen zu werden.

--- End quote ---

Zu dem Thema wurde kommentiert, dass zwar keine Stufe "überprungen" werden kann, der Aufstieg aber nach einem Monat möglich wäre. Natürlich nur, wenn der AG mitmacht.

--- End quote ---
Woher stammt dieser Kommentar?
In den Durchführungshinweisen wird dargestellt, das eine Verkürzung der jeweiligen Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Und vom Ausnahmefall ausgehend: Überdurchschnittliche Leistung nach einem Monat festzustellen mag möglich sein.
Nicht aber, ob diese Leistung auch von einer gewissen Konstanz ist...

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