Umgruppierung und Eingruppierung sind von der Zustimmungspflicht des PR erfasst. Wenn die Zustimmung für EG8 auf dieselbe Stelle vorliegt, müsste er der Umgruppierung/Herabgruppierung zustimmen.
Wenn die Stelle nun mit veränderten Aufganen einhergeht, müsste sie neu bewertet werden, auch da ist der PR in der Zustimmungfpflicht