Autor Thema: Eingruppierung, Auszahlung  (Read 486 times)

Manuel85x

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Eingruppierung, Auszahlung
« am: 17.05.2024 07:37 »
Hallo zusammen,

vor knapp zwei Jahren haben wir im Kollegenkreis einen Schreiben aufgesetzt zur Überprüfung unserer Eingruppierung seitens des Arbeitgebers, da er uns unserer Meinung nach falsch in unserer Eingruppierung zugeordnet hat. Gleichzeitig haben wir einen Antrag auf entsprechende Zahlung der höheren EG gestellt.

Logischerweise wurden alle Anträge bzw. Überprüfungen abgelehnt, da nach Meinung des Arbeitgebers richtig eingruppiert wären.

Nun hat ein Kollege geklagt und vor dem Arbeitsgericht recht bekommen. Das Urteil ist mittlerweile auch rechtskräftig.
Nun meine Frage: Muss mein Arbeitgeber uns, für die wie ich nicht selbst geklagt haben, nun auch wie bei meinem Kollegen die eingeklagte EG rückwirkend ab Antragsstellung zahlen? Oder wäre dieser neu zu stellen?

Ich hoffe auf "verständliche" Antworten:-) Danke.

TV-Ler

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,195
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #1 am: 17.05.2024 07:41 »
Hallo zusammen,

vor knapp zwei Jahren haben wir im Kollegenkreis einen Schreiben aufgesetzt zur Überprüfung unserer Eingruppierung seitens des Arbeitgebers, da er uns unserer Meinung nach falsch in unserer Eingruppierung zugeordnet hat. Gleichzeitig haben wir einen Antrag auf entsprechende Zahlung der höheren EG gestellt.

Logischerweise wurden alle Anträge bzw. Überprüfungen abgelehnt, da nach Meinung des Arbeitgebers richtig eingruppiert wären.

Nun hat ein Kollege geklagt und vor dem Arbeitsgericht recht bekommen. Das Urteil ist mittlerweile auch rechtskräftig.
Nun meine Frage: Muss mein Arbeitgeber uns, für die wie ich nicht selbst geklagt haben, nun auch wie bei meinem Kollegen die eingeklagte EG rückwirkend ab Antragsstellung zahlen? Oder wäre dieser neu zu stellen?

Ich hoffe auf "verständliche" Antworten:-) Danke.
Da kommt es sehr darauf an, wie eure "Anträge" und "Zahlungsaufforderungen" konkret formuliert waren.
Ich würde damit einen Anwalt aufsuchen, der auf das Arbeitsrechts des öD spezialisiert ist und eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Dabei bedenken, das ein Anwalt gerne einen neuen Mandanten gewinnt - also die richtigen Fragen stellen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,792
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #2 am: 17.05.2024 07:58 »
Der AG muss euch stets tariflich korrekt bezahlen, irren ist natürlich des Personalers gutes Recht, aber mit dem Urteil ist er bösgläubig gemacht worden. Also wenn er euch nicht betrügen will, dann würde er jetzt zahlen.
Da es keinen Antrag im rechtlichen Sinne gibt, dann schreibt euren AG doch, dass ihr umgehend euer euch zustehendes Entgelt haben wollt, damit der überforderte Personaler ein wenig unterstützt wird.
Natürlich mit verweis auf das Urteil und natürlich mit dem Verweis, dass ihr ansonsten ebenfalls klagen werdet, denn das kostet euch im Zweifel null Euro. Erstinstanzlich ist keine Anwaltspflicht.
Ob man hier eine Betrugsverdachtsanzeige nachschiebt, sollte man sich auch überlegen.

Alles unter dem Vorbehalt, dass ihr auch die identische übertragenden Tätigkeiten und Zeitanteile habt.

Manuel85x

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #3 am: 17.05.2024 08:01 »
Der Formulierung zu Auszahlung war:

Zusätzlich beantrage ich unter Wahrung des § 37 TVÖD die entsprechende Vergütung der Tätigkeit gemäß Eingruppierungsvorschriften nach Vergütungsgruppe ... ab Antragsstellung.

TV-Ler

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,195
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #4 am: 17.05.2024 08:07 »
Der Formulierung zu Auszahlung war:

Zusätzlich beantrage ich unter Wahrung des § 37 TVÖD die entsprechende Vergütung der Tätigkeit gemäß Eingruppierungsvorschriften nach Vergütungsgruppe ... ab Antragsstellung.
Naja, auf den Begriff kommt es sicherlich nicht an. Aber wenn du schreibst, das dieser "Antrag" vor knapp zwei Jahren gestellt wurde und du dort den Begriff "Vergütungsgruppe" verwendet hast, frage ich mich, ob es nicht eher vor knapp 20 Jahren war, das dieser Antrag gestellt wurde... 8)

Aber im Ernst: Mach es so, wie MoinMoin es vorgeschlagen hat und schau, was passiert. Wenn in absehbarer Frist nichts bei rumkommt, dann zum Anwalt (auch wenn kein Anwaltszwang in der ersten Instanz besteht).

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,934
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #5 am: 17.05.2024 08:09 »
Der Formulierung zu Auszahlung war:

Zusätzlich beantrage ich unter Wahrung des § 37 TVÖD die entsprechende Vergütung der Tätigkeit gemäß Eingruppierungsvorschriften nach Vergütungsgruppe ... ab Antragsstellung.

Das klingt nicht nach einer ernsthaften Zahlungsaufforderung. Im Ergebnis wirds aber ein Richter entscheiden müssen.

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #6 am: 17.05.2024 13:36 »
Das Urteil entfaltet seine Rechtskraft zunächst nur bei eurem klagenden Kollegen. Der Arbeitgeber muss bei euch nicht reagieren. Ein "normaler" Arbeitgeber tut dies in der Regel aber. Ihr solltet aber euren Arbeitgeber schriftlich auf euren alten Antrag hinweisen und ihn zur  entsprechenden Zahung hinweisen. Notfalls auch mit dem Gericht drohen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,792
Antw:Eingruppierung, Auszahlung
« Antwort #7 am: 17.05.2024 23:47 »
Rechtskraft….korrekt
Und wenn er wissentlich, da er nun bösgläubig ist, nicht reagiert, dann kann da aber auch schneller Schadensersatz und Betrug gefordert und unterstellt werden.