Autor Thema: Eingruppierung bei fehlender Vorbildung  (Read 239 times)

JasminJa83

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« am: 21.05.2024 15:01 »
Wir sind durch Neubewertung in unserer Tätigkeit nun in der EG 9c, vorher EG 9a, vom Arbeitgeber eingruppiert. Anforderung hierfür ist, dass man - bei Neueinstellung - den Angestelltenlehrgang 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

Ist es in diesem Fall richtig, dass ich, die die Stelle schon inne hat, sofern ich den AII nicht besuchen möchte und ich die Vor- oder Ausbildung nicht besitzte, dann automatisch in der nächst niedrigeren Stufe, also EG 9b, eingruppiert würde?

So verstehe ich zumindest durchgeschriebene Fassung VKA-TVÖD Verwaltung, Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Nr. 2.
So etwas hat auch unser PR vor 2-3 Jahren mal auf einer PR-Sitzung erwähnt, wenn ich micht nicht irre. Oder muss ich mir eine neue Stelle suchen?

Weiter habe ich ein wenig bedenken, da die Familienplanung ansteht und ich dann voraussichtlich auch in Elternzeit gehe, dass man mich nach meiner Elternzeit nicht mehr auf die Stelle zurücklässt.:-(
Kennt sich jemand damit aus?

Es geht mir grundsätzlich nicht darum, ob ich am Ende nach EG 9c, 9b oder 9a bezahlt werde, sondern ich möchte einfach gerne die Tätigkeit weiter ausüben.

Ich danke Euch und VG Jasmin :)

Hain

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 199
Antw:Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« Antwort #1 am: 21.05.2024 16:04 »
Moin,

nein ist nicht richtig. Die Folge aus Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung tritt nur ein, wenn die Vor- oder Ausbildung in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist. Das ist die Anforderung des AII nicht. Dieser ist (beim zutreffenden Bundesland) in Nr. 7 geregelt. In Nr. 7 Abs. 3 und 4 sind auch die Rechtsfolgen geregelt (Zulagenzahlung und Recht/Pflicht einen Lehrgang zu absolvieren).

VG Hain