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[SH] Besoldungsrunde 2023-2025 Schleswig-Holstein
cyrix42:
Ohne dies weiter in die Länge ziehen zu wollen, da es sich anfängt zu wiederholen, abschließend die Bemerkung, dass mir klar ist, dass auch dir klar ist, was der dbb sh wohl will, nämlich einerseits für die 4K-Beamten-Familie eine ausreichende Alimentation, die sich aber hauptsächlich aus der Grundbesoldung ergibt (sodass auch alleinstehende Beamte davon profitieren?), und andererseits auch eine solche für kinderreiche Beamte. Auch brauchst du mir die Rechtslage nicht vorhalten, da dies gar nicht das Thema meiner Einlassung war, sondern, dass die provokant vom dbb so gestellte Frage, wie viel Beamten-Kinder im Vergleich zu anderen „wert“ sein dürfen, für die politische (= gesamtgesellschaftliche, denn der Gesetzgeber muss seine Gesetze ja gegenüber der gesamten Bevölkerung rechtfertigen) Diskussion, im Sinne der Ziele des dbb sh nicht zielführend ist, da sie eben einerseits den „Wert“ eines Beamten-Kinds an der Höhe der für dieses gezahlte Zuschläge festmacht, dabei aber nur über die ersten zwei, nicht aber die weiteren Kinder reden will — und dies auch noch unterschlägt. Das ist mindestens rhetorisch schlecht, aber eben auch argumentativ nicht zielführend, da sich ein bestimmter Bereich des aufgegriffenen Themas herausgegriffen wird, der zweite, wo man das selbst angeführte Argument aber eben gerade nicht zur Anwendung bringen will, es aber in einer Debatte aber durchaus genauso und mit gleicher Berechtigung angebracht werden könnte, ignoriert. Dies ist Rosinenpickerei; unabhängig davon, ob du sie nun einsiehst, oder nicht. Ja, ich weiß, wie die Rechtssprechung ist — und erstens ist auch dieser Part nicht unabänderlich, also offen für gesetzliche Veränderung, aber zweitens ist diese nicht das Thema! Thema war die vom dbb sh aufgeworfene Frage, wie viel Beamtenkinder „wert“ sein dürfen — nicht „erste und zweite Beamtenkinder“, sondern alle.
Gegebenenfalls wirst du hierauf wieder mit viel Text antworten und aufzeigen, dass der Gesetzgeber aber gar nicht anders handeln darf und entsprechend den eigentlichen Forderungen, die auch ich oben dem dbb sh unterstellt habe, nachkommen muss. Mag sein — aber das ist immer noch nicht das Thema. Drum lasse ich dies hiermit nun stehen; ich habe alles gesagt, das Problem aufgezeigt und begründet — und wer es nicht sehen will, muss es auch nicht.
Im Rahmen einer politischen Diskussion kann es ja durchaus verschiedene Ansichten geben, die per se nebeneinander stehen können müssen. Am Ende müssen die politischen Akteure die gesellschaftlichen Ansichten bündeln und unter Beachtung der (ggf. selbst anzupassenden) juristischen Rahmenbedingungen umsetzen. Das — so zumindest vermute ich — wird weder dich noch mich direkt vor die Aufgabe stellen, hier Entscheidungen zu treffen und Gesetze zu erlassen. Drum werde ich mich auch nicht weiter in eine ggf. müßig werdende Diskussion einbringen.
SwenTanortsch:
Die Grundlage Deiner Sichtweise, der dbb-SH wolle hier "Rosinenpickerei" betreiben, basiert auf einer sachlich falschen Sicht auf die Dinge. Das habe ich in meinen letzten Beitrag gezeigt. Das führte der Natur der Sache nach auch an jener Stelle in einen längeren Beitrag, da nur auf Basis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der sachliche Gehalt einer Aussage über sie - die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung - möglich ist. Der letzte Beitrag gab und gibt Dir folglich die Möglichkeit, den sachlich falschen Bezug zu erkennen. Denn wie willst Du den sachlich korrekten Gehalt einer - zugespitzt formulierten - Sichtweise des dbb-SH bewerten, wenn Du die dafür notwendigen sachlichen Grundlagen nicht hinreichend kennst? Kenntest Du sie, würdest Du nun nicht erneut den sachlichen falschen Bezug wählen, dass die "Wertigkeit" des dritten Kindes eines Beamten eine andere sei als die der ersten beiden. Du würdest also nicht dort "Rosinenpickerei" sehen, wo keine ist.
Darüber hinaus habe ich in dem ersten der beiden längeren Beiträge dargelegt, dass Deine Sicht auf die Dinge, "dass die Familiensituation keine Rolle spielen darf, sondern sich alles über die Grundgehaltssätze abzuspielen" habe (Hervorhebung durch mich), von niemandem aufgestellt worden ist, auch nicht von dbb-SH. Wenn Du liest, was der dbb-SH in der Mitgliederinformation schreibt, dann bleibt Deine nun wieder in die gleiche Richtung zielende Darlegung, der dbb-SH wolle "aber nur über die ersten zwei, nicht aber die weiteren Kinder reden", sachlich falsch, da es ihm in der Mitgliederinformation gar nicht um den alimentativen Mehrbedarf geht, sondern ausschließlich um die amtsangemessene Alimentation. Damit "unterschlägt" er aber nichts, sondern informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit darüber, dass die Landesregierung ihre offensichtlich verfassungswidrig ausgeformte Besoldungsgesetzgebung ungebrochen fortsetzen und ein weiteres Mal auf die Spitze treiben will.
Da es für ihn also die von Dir falsch zugrunde gelegte unterschiedliche "Wertigkeit" der Kinder von Beamten nicht gibt, hat der dbb-SH bislang weder in seinen Stellungnahmen in Gesetzgebungsprozessen noch in seinen Mitgliederinformationen an irgendeiner Stelle gegen höhere familienbezogene Zuschläge ab dem dritten Kind argumentiert, will er also - sobald es thematisch darum geht - sicherlich über die Höhe des alimentativen Mehrbedarfs sprechen, wird er dabei ebenso sicherlich weiterhin nicht deren Begrenzung fordern und hat er damit auch in der Öffentlichkeit keine Probleme; denn die Forderung deutlich höherer Familienzuschläge ab dem dritten Kind steht - wie im letzten Beitrag gezeigt - verfassungsrechtlich in keinem Widerspruch zu der Forderung, dass familienbezogene Besoldungskomponenten für die ersten beiden Kinder verfassungsrechtlich nur einen verhältnismäßig geringen Anteil am Besoldungsniveau haben können. Darauf hat heute morgen übrigens auch schon Malkav verwiesen, indem er hervorhob, "dass diese beiden Stränge des Alimentationsprinzips (Besoldung einer 4K-Familie einerseits und Besoldung kinderreicher Beamter andererseits) rechtlich nahezu nichts miteinander zu tun haben. Und ich sehe nicht, dass das BVerfG diese Stränge irgendwie wieder zusammenführen will oder wird."
Die in der Mitteilung aufgestellten Forderungen des dbb-SH sind also recht einfach, er fordert eine amtsangemessene Alimentation von ledigen und verheirateten Beamten und ebenso die von Beamten mit einem oder zwei Kindern und darüber hinaus auch die von Beamten mit mehr als zwei Kindern, da die Gewährung von amtsangemessenen Familienzuschlägen ab dem dritten Kind zwar den alimentativen Mehrbedarf ab dem dritten Kind abdeckt, darüber hinaus aber weiterhin nicht dazu führt, dass die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern amtsangemessen wäre. Im Ergebnis muss dabei eine amtsangemessene Alimentation zu deutlich höheren Grundgehaltssätzen führen, was der dbb-SH ebenso ein weiteres Mal im Einklang mit dem Verfassungsrecht auch in dieser Mitgliederinformation fordert. Wieso sollte er sich also in dem von Dir unterstellten Sinne politisch verbiegen, wenn es dafür sachlich gar keinen Grund gibt? Und wieso sollte er irgendein Interesse daran haben, seine sachlich berechtigte Forderung nach amtsangemessenen und also hohen Familienzuschläge ab dem dritten Kind nicht auch öffentlich Nachdruck zu verleihen?
Admin:
Der Referentenwurf zum Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2024 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024 - BVAnpG 2024) liegt nun vor:
http://oeffentlicher-dienst.info/g/sh-bvanpg-2024
dem anonymen Einsender dafür herzlichen Dank!
Der Obelix:
Mit dem neuen Gesetzentwurf gesteht Schleswig Holstein einen Fehlbedarf von ca 14.000 € ein. Zum Glück hat man ja dort die Besoldungsgruppen unterhalb A6 abgeschafft, sonst wäre es noch mehr.
Ein Glück dass man zu diesem Fehlbedarf ein Ehegatteneinkommen dazurechnen kann. Dann sieht die Sache ja schon wieder viel rosiger aus!
Malkav:
Moinsen alle miteinander,
der Regierungsentwurf wurde nunmehr dem Landtag zugeleitet und dort unter LT-Drs. 20/2127 am 14.05.2024 verumdruckt (vgl. https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/02100/drucksache-20-02127.pdf).
Ich kann nur jedem raten sich Seite 11 bis 24 (Erwiderungen der Landesregierung auf substantiierte Kritik des dbb) zu Gemüte zu führen. Da ist alles dabei von:
* Warum darf ich Inflationsausgleichsprämien bei der Parameterberechnung berücksichtigen, obwohl diese ausdrücklich zusätzlich zu zahlen ist? Weil alle anderen Regierungen das (warum wohl?) auch so machen wollen, denn "im Rahmen einer Bund-Länderumfrage im Steuerbereich das Bundesfinanzministerium klargestellt hatte, dass die Einbeziehung der Sonderzahlungen in die arameterberechnungen nicht die Steuerfreiheit im Sinne des Einkom-mensteuerrechts berühre (Umfrage BMF vom 22. September 2023). (S. 14)" Wenn sich nach dieser Logik also alle Steuerberater einig sind, dass Cum-Ex und Cum-Cum legal sind/waren, dann muss es ja auch so sein ;D
* "Was interessiert mich das Geschwätz des OVG hinsichtlich Vergleichsberechnungen bei Wohnkosten? (S. 21)" über
* "Ja gut der abschmelzende Familienergänzungszuschlag beeinträchtigt das Leistungsprinzip schon ganz erheblich "dürfte [...] jeoch an seine Grenzen bekommen sein" (S. 13)." bis hin zu
* "Schon interessant, dass das BVerfG gesagt hat, dass ab dem 3. Kind 115% der Grundsicherung zu zahlen sind und nicht auf das Grundgehalt zurückgegriffen werden darf. Aber "in höheren Besoldungsgruppen kann den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in geringem Umfang zugemutet werden, den durch die Steuerprogression verbleibenden geringen Anteil des Kindesunterhalts aus dem deutlich erhöhten Grundgehalt zu bestreiten (S. 22)". "
Ich bin gerade mal wieder ein wenig sprachlos, obwohl ich das noch gar nicht alle Antworten durch habe. Für die Beamtinnen und Beamten und deren Klagen dürfte sich dieses Machwerk der Regierung aber wohl als Goldgrube erweisen, wenn Karlsruhe das Prozeduralisierungsgebot (vgl. Urteil zur Parteienfinanzierung) tatsächlich auch bei Besoldungsgesetzen ernst nehmen möchte.
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