Wenn wir uns erstmal den Tarif "B" der Debeka anschauen und hier Nummer 6 Heilmittel, dort den letzten Absatz anschauen heißt es
"Zugrunde gelegt werden Aufwendungen bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe".
Da die Debeka in den AVB und dem Tarif selbst sich
nicht auf die Höchstsätze des Bundes bezieht, kann man es wohl mEn insoweit interpretieren - dass hier "spiegelbildlich" die Sätze erstattet werden, welche die Beihilfe eben als beihilfefähig anerkannt hat.
Da die Beihilfe bei Kat95 "alles" als beihilfefähig anerkannt hat, hat man hier eben wohl entsprechend übernommen.
Hätte die Beihilfe im gegenteiligen Fall einen Teil als nicht beihilfefähig anerkannt, etwa weil es über den Höchstsatz hinausgeht, hätte die Debeka wohl nach Nummer 6 hier auch nichts "darüber hinaus" erstattet. Nur eben soviel im prozentualen Sinne wie die Beihilfe als beihilfefähig anerkannt hat.
Hier käme es also bei den Heilmitteln mEn auf die Beihilfe an und ist keine Garantie für eine 100% Erstattung des gesamten Rechnungsbetrages.
Die Debeka hat zwar eine Klausel in den Tarifen B und BC, die "
freiwillige Leistungen des Versicherers" bei der GOÄ, GOZ, GebüH oder GOP als "
Kann-Leistung" ermöglichen, man hat also auf die Mehrleistungen keinen Anspruch. Für die Heilmittel ist es im Tarif B drin, im Tarif BC nicht. Diese Mehrleistungen werden natürlich nur erstattet, wenn es dem Versicherer gut geht und er Laune hat - also eine freiwillige Kulanzleistung.
Es ist dabei auch nicht gesagt, dass diese sich etwa auf die Gebühren oder die generelle Erstattung von üblichen Leistungen an sich beziehen. Die andere Interpretation dieser Klausel ist meines Wissens nach auch, dass diese sich wohl nur auf "
Analogleistungen" nach
§ 6 Abs. 2 GOÄ beziehen sollen. Da der Wortlaut "
Für Leistungen, die nicht der GOÄ, GebüH, GOP oder der GOZ entsprechen" darauf hinweisen kann, dass es sich um "Fremde Leistungen" handeln würde, die eben dort nicht explizit aufgeführt wären, also sogenannte Analogleistungen. Angeblich soll diese Klausel dazu führen, dass dadurch diese Analogleistungen, obwohl diese generell normalerweise durch die GOÄ ermöglicht wären, nur auf Kulanz des Versicherers erstattet werden.
Gemeint ist hier der Abschnitt "Anmerkung zu A bis E und G bis J" Nummer 4.
Selbst wenn wir hier also etwa bei den Heilmitteln wohlwollend doch auslegen würden, dass die Debeka ab und zu "den Höchstsatz überschreitenden Teil" im Tarif B aus Kulanz erstatten würde, so wird das hier natürlich nur zum prozentualen Teil erstattet und da der Tarif BC es nicht vorsieht würde die "Beihilfe-Lücke" übrig bleiben.