@PolareuD
Da irrst du dich aber.
Ein Rundschreiben hat sehr wohl einen Rechtscharakter.
"Der Begriff „Verwaltungsvorschrift“ wird nicht einheitlich verwendet.
Verwaltungsvorschriften werden auch bezeichnet als „Dienstanweisung“, „Richtlinie“, „Erlass“, „
Rundschreiben“, „Schnellbrief“, „Geschäftsverteilungsplan“, „Organisationsordnung“.
Quelle:
https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/Gesetzgebung/Projekt_eGesetzgebung/Handbuecher_Arbeitshilfen_Leitfaeden/Hb_vorbereitung_rechts_u_verwaltungsvorschriften/Teil_VI_Verwaltungsvorschriften/Teil_VI_Verwaltungsvorschriften_node.html@Taigawolf
Nochmal. Selbst wenn es einen Formfehler oder einen sonstigen Grund gibt, der erst später durch Juristen aufgedeckt wird, dann haben ALLE, die aufgrund jenen Rundschreibens KEINEN Widerspruch eingelegt haben, das Recht dies nachzuholen.
Denn dann tritt für die betroffenen Beamten der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Notwendigkeit eines Widerspruchs ein. Sie gingen nach "Treu und Glauben" aufgrund des Rundschreibens davon aus, dass es nicht nötig ist.
Auch das Gebaren des BVA bestätigt das Ganze. Wenn das BVA das Rundschreiben und die "Empfehlungen" die darin enthalten sind nicht beachten würde, dann würde das BVA die Widersprüche, die dennoch eingehen ja nicht mit Verweis auf jenes Rundschreiben abbügeln.
Ich sage nicht, dass das Rundschreiben zwangsläufig eine Nachzahlung rechtfertigt, dies wäre nur der Fall, wenn das Rundschreben bis zur Entscheidung bestandskraft hat, was stand jetzt immer noch so ist. Das Recht der Widereinsetzung der Widerspruchsfrist kann, bezogen auf das Rundschreiben, jedoch in keinem Fall negiert werden, da es nicht zu beweisen sein wird, dass alle Beamten hätten erkennen können müssen, einen Widerspruch einlegen zu müssen. In Folge dessen hätten auch massig Klagen gegen das BvA, wegen deren "Untätigkeit" erfolgen müssen.