Autor Thema: Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend  (Read 2210 times)

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #15 am: 26.01.2024 07:29 »
Eingruppierungsfeststellungsklage
und eine §37 sichere Einforderung deiner Forderung

Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #16 am: 26.01.2024 07:48 »
Und die täglichen Arbeitsaufzeichnungen samt Zeitanteil? Hat da der Arbeitgeber einen Anspruch drauf?
[ironie]Nein, natürlich darf der AG nicht von dir verlangen, dass du dokumentierst wie du die von ihm bezahlte Zeit verbringst.
[/ironie]
Aber es muss doch dein Interesse sein, dass du dokumentierst, wie die Zeitanteile deiner Arbeitsvorgänge sind, erst Recht, wenn sie sie zu unterschiedliche eingruppiert sind und du nur dadurch feststellen kannst ob du korrekt bezahlt wirst und nur damit auch vor Gericht den Nachweis erbringen kannst.

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #17 am: 26.01.2024 07:55 »
Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #18 am: 26.01.2024 08:12 »
§37 gilt für die letzten 6 Monate ab monetärer Geltendmachung:
Also du musst konkret Geld fordern und die höhe direkt oder indirekt (durch Nennen der gefordert bezahlung in Form EGx) in der Forderungen einfordern.

Dir Korrektur der Eingruppierung erfolgt ab Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten durch von dem AG befugten Personen, die zur HG führte.
Damit läuft ab da deine Stufenlaufzeiten

Schokokeks

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #19 am: 26.01.2024 08:21 »
Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?

Nach eigenem Gutdünken (zB 1863?), fordern kann man ja heutzutage alles...

Gerechtfertigt nach §37 wäre ab Ende Juli 2023.

Verwaltungsmitarbeiter

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #20 am: 26.01.2024 09:52 »
Kann man privatrechtlich den gesamten Zeitraum noch einklagen?

Schokokeks

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #21 am: 26.01.2024 09:53 »
Einklagen kann man auch alles, Rechtsprechung aber oft nicht mit dem gewünschten Ergebnis...

MaLa

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Antw:Höhergruppierung E6 zu E9a rückwirkend
« Antwort #22 am: 29.01.2024 08:39 »
Ok! Für welchen Zeitraum kann ich die Forderung stellen? Ab 2021 oder sogar schon ab 2020?

Einfordern ab Zeitpunkt der übertragung der neuen Tätigkeiten. Auf die Ausschlußfrist muss sich dein AG berufen, nicht du beim fordern.