Hallo zusammen,
ein befristeter Wissenschaftler (E 13, Stufe 6) hat sich beim selben Arbeitgeber auf eine neue (ebenfalls befristete) Stelle E 14 beworben. Bis auf die Führungsverantwortung (der Bereich wird erweitert) hat er das Themenfeld bereits vorher bearbeitet und das in Zukunft unter Leitung der neuen Stelle zu bearbeitende erweiterte Feld wesentlich konzipiert und darauf hingearbeitet.
In der neuen Rolle soll er in die Erfahrungsstufe 2 eingestuft werden. Das bedeutet trotz der inhaltlich im gleichen Bereich liegenden Aufgabe mit zusätzlicher Führungsfunktion eine monatliche Gehaltsverringerung um mehr als 1.300 €, die erst nach 3 Stufenschritten (ab Stufe 5), also nach 9 Jahren wieder (knapp über)kompensiert würde.
Die Nichtanwendung des
§ 17, (5) TVöD
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des
Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe
erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2."
wird begründet, dass es sich um eine Neueinstellung handle.
Ist dies begründbar?
Herzlichen Dank im Voraus und ebensolche Grüße,
Wimi