Autor Thema: Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes  (Read 2971 times)

VFA West

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #15 am: 29.01.2024 10:14 »
Eben, man kann von einem MA, der nicht selbst im NLBV sitzt, nicht verlangen, dass er sich besser mit den Höhergruppierungsregelungen auskennt, als das NLBV selbst.

Selbstverständlich greift der § 37 TV-L.

Albeles

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #16 am: 29.01.2024 10:17 »
Sobald Du über die 150€ kommst ist das vom Tisch. Was eigentlich auch nicht mehr passend ist, da diese Zahl schon über 20 Jahre alt ist. Und die 10% wären in dem Fall ja auch noch nicht erreicht.
 
Fakt ist ja, dass man Geld erhalten hat, was einem nicht zusteht .

Ob man was dafür kann oder nicht, steht ja auf einem anderen Blatt. Von daher finde ich die 6 Monatsregel gar nicht so verkehrt. Mal trifft es den AG und mal den AN. Toll ist es natürlich nicht, das man was zurückzahlen muss, was man wahrscheinlich auch nicht mehr hat. Aber auf der anderen Seite sollte man froh sein, das man 12 Monate mehr bekommen hat, als es eigentlich gegeben hätte.

Albeles

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #17 am: 29.01.2024 10:24 »
Eben, man kann von einem MA, der nicht selbst im NLBV sitzt, nicht verlangen, dass er sich besser mit den Höhergruppierungsregelungen auskennt, als das NLBV selbst.

Selbstverständlich greift der § 37 TV-L.

Sehe ich eigentlich so wie Du. Nur hätte der AN ja nachfragen können, ob das so richtig ist. Was er ja beim Chef gemacht hat. Von daher gehe ich davon aus, dass hier tatsächlich §37 greift.
Und es mit Entreicherung zu versuchen wäre natürlich auch meine persönliche Option. Vielleicht hat man ja Glück  ;)
Der Sachbearbeiter versucht ja auch schließlich alles  ;D
« Last Edit: 29.01.2024 10:38 von Albeles »

McOldie

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #18 am: 29.01.2024 10:39 »
eine ganz heiße Kiste:
1.Du hast erkannt, dass dort ein Fehler enthalten sein könnte und deshalb deinen Vorgesetzten informiert. Dieser hat allerdings nicht die Bezüge zahlende Stelle informiert. Ob man hier dann noch von Bösgläubigkeit sprechen kann, ist zweifelhaft.
2. Ich würde trotzdem auf die Karte Ausschlussfrist setzen und dieses dem Arbeitgeber mitteilen. Außerdem solltest du dich auch darauf berufen, dass das Geld durch die tägliche Lebensführung verbraucht ist (auch wenn dieses evtl. nicht mit Erfolg verebunden ist).
3.Die komische Haltung der Sachbeyrbeiterin solltest du ignorieren. Dies hat vermutlich auch damit zu tum, dass möglicherweise nach dem Schuldigen gesucht und ggf. eine Regressprüfung eingeleitet wird.
4. Der Arbeitgeber kann versuchen, durch eine Aufrechnung mit den Bezügen den überzahlten Betrag ratenweise zurückzuholen.
5. Beharrt der Arbeitgeber auf die volle Rückforderung, solltest du einen Rechtsanwalt einschalten.

Albeles

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #19 am: 29.01.2024 10:50 »
MCOldie hat es sehr schön zusammengefasst. Und genauso würde ich es machen!

DarkNight

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #20 am: 29.01.2024 18:35 »
Ich danke euch für die hilfreichen Beiträge.

Ich habe heute nochmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und er beharrt weiterhin auf die Rückzahlung des vollständigen Betrags.

Ich kann mich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da ich pflichtwidrig unterlassen habe, den Arbeitgeber bzw. die Bezügestellte über den zu viel gezahlten Betrag zu informieren. Ich sei zwar nicht zur Kontrolle der Lohnabrechnung verpflichtet, allerdings sei der zu viel gezahlte Betrag so groß, dass er auch ohne genauere Prüfung auffällt (die Grenze läge bei 250 €).

Unabhängig von der Ausschlussfrist im TV-L ist sowieso gesetzlich geregelt, wie man mit zu viel gezahltem Gehalt umzugehen hat. Nach 812 BGB bin ich zur Herausgabe der „ungerechtfertigten Bereicherung“ verpflichtet.

Für eine Entreicherung (nach § 818 Abs. 3 BGB) müsste meine gesamten Finanzen der vergangen 1,5 Jahre offenlegen.

Ich werde das NLBV jetzt schriftlich informieren, dass ich gerne die zu viel bezahlten Beträge der vergangenen 6 Monate zurückzahle, mich darüberhinaus aber auf die Ausschlussfrist nach §37 TV-L berufe.
Ich bin mir keiner Schuld bewusst und bin ja tatsächlich davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit hat. Hätte man mich plötzlich nach EG 15 vergütet, wäre das sicherlich etwas anderes, aber so war dies im Rahmen des Möglichen.

Nussacker

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #21 am: 29.01.2024 18:47 »
Genau, warum solltest du den Fehler anderer jetzt wörtlich bezahlen!


VFA West

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #22 am: 29.01.2024 20:42 »
Es ist kaum zu glauben. Ich bin fassungslos, was das NLBV sich da leistet.

Mache es genau so. Und setze auch deine Dienststelle in Kenntnis. Nicht, dass das NLBV versucht, deine Personalstelle auf dich aufzuhetzen.

Albeles

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #23 am: 29.01.2024 22:03 »
Das ist mega ärgerlich wie das LBV dort reagiert. Bleib bei deiner Haltung und sollte es tatsächlich vor Gericht gehen, nimmst Du Dir halt einen Anwalt.
Fakt ist ja auch, daß Du komplett richtig eingruppiert warst. Und nach 4 Monaten wurde das fälschlich geändert. Das kann ja kein technischer Fehler sein, sondern händisch gemacht worden sein von deinem Sachbearbeiter. Das kann ja nicht ausversehen oder Fahrlässig passiert sein. Wenn es jetzt die Falsche EG gewesen wäre, hätte ein Tippfehler vorliegen können. Oder wenn Du von Anfang an in der falschen Stufe gewesen wärst, auch. Deshalb musstest Du ja von der Richtigkeit ausgehen. Dein Vorgesetzter sah es ja genauso. Die falsche Korrektur ist meiner Meinung nach grob fahrlässig geschehen und war kein kann passieren Fehler. Deshalb ist dein Sachbearbeiter bestimmt auch scharf drauf, das Du das alles zurück zahlst. Ich würde mich Notfalls auch an den Dezernenten des LBV wenden, denn Du kannst Dir auch nicht sicher sein, das die ganze Sache erstmal versucht wird unter der Decke zu lassen.
Würde mich stark wundern, wenn das ein Richter anders sieht.
Die legen das eh einem Rechtspfleger vor und prüfen welche Chance die vor Gericht haben. Und wenn sie verlieren zahlen sie auch noch deine Anwaltskosten.
Viel Erfolg und halte uns bitte auf dem laufenden.
« Last Edit: 29.01.2024 22:17 von Albeles »

Umlauf

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #24 am: 29.01.2024 22:15 »
Der Bund hat zu diesem Thema ein schönes Rundschreiben und die Beschäftigen nicht ganz uninformiert gelassen.
Dort kommen die 250 € auch vor.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf


Wobei hier die Frage ist, ob die fehlerhafte Stufenzuordnung für den Mitarbeiter hätte erkennbar sein müssen.

Der Fehler war hier die Frage an den Vorgesetzten. Der hat aber i.R. mit der Bezahlung und deren komplexen Regeln nichts zu tun. Er hat ja auch entsprechend ahnungslos reagiert.


Mich haben die Regeln des Rundschreibens gerettet. Ich wurde mehrere Jahre um 85 € im Monat überzahlt. Auf die Nachfrage bei der Bezügestelle kam: „Das ist alles überprüft, das ist richtig.
Ich selbst war mir zu 100% sicher, dass es falsch ist. Aber 6 Monate waren bei der Summer überschaubar.
Erst als meine Behörde zu einem anderen Bezügerreferat kam, erkannte man einen systematischen Fehler.
Es wurden von vornherein nur 6 Monate gefordert. Für mich ein Netto-Gewinn von über 1300 €.


Eine Kollegin wurde letztes Jahr verbeamtet. Bis die ganze Bezahlung auf Besoldung umgestellt war, erfolgt eine entsprechende Rückrechnung. Die konkrete Besoldung hat sie gar nicht wirklich erkannt. Erst als wir das mal durch einen Rechner geschickt haben, kam uns die Abweichung doch etwas hoch vor. Es stand eine Zeile mit einer sehr kryptischen Bezeichnung drauf. Mit etwas Recherche stellte sich das als eine Zulage heraus, die in unserem Amt gar nicht gezahlt werden kann.
Da es aber 275 € waren, wäre es nicht mehr unter die Regel gefallen. Entsprechend gemeldet und Rückzahlung in 3 Raten für insgesamt 6 Monate. Sonst wäre es immer weiter aufgelaufen.

MoinMoin

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Antw:Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
« Antwort #25 am: 30.01.2024 00:31 »
Nach der Argumentation, ist auch jeder Eingruppierungsirrtum seitens des AGs ein pflichtwidrige Unterlassung……
naja bin gespannt wann der SB zurück gepfiffen wird