Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
VFA West:
Eben, man kann von einem MA, der nicht selbst im NLBV sitzt, nicht verlangen, dass er sich besser mit den Höhergruppierungsregelungen auskennt, als das NLBV selbst.
Selbstverständlich greift der § 37 TV-L.
Albeles:
Sobald Du über die 150€ kommst ist das vom Tisch. Was eigentlich auch nicht mehr passend ist, da diese Zahl schon über 20 Jahre alt ist. Und die 10% wären in dem Fall ja auch noch nicht erreicht.
Fakt ist ja, dass man Geld erhalten hat, was einem nicht zusteht .
Ob man was dafür kann oder nicht, steht ja auf einem anderen Blatt. Von daher finde ich die 6 Monatsregel gar nicht so verkehrt. Mal trifft es den AG und mal den AN. Toll ist es natürlich nicht, das man was zurückzahlen muss, was man wahrscheinlich auch nicht mehr hat. Aber auf der anderen Seite sollte man froh sein, das man 12 Monate mehr bekommen hat, als es eigentlich gegeben hätte.
Albeles:
--- Zitat von: VFA West am 29.01.2024 10:14 ---Eben, man kann von einem MA, der nicht selbst im NLBV sitzt, nicht verlangen, dass er sich besser mit den Höhergruppierungsregelungen auskennt, als das NLBV selbst.
Selbstverständlich greift der § 37 TV-L.
--- End quote ---
Sehe ich eigentlich so wie Du. Nur hätte der AN ja nachfragen können, ob das so richtig ist. Was er ja beim Chef gemacht hat. Von daher gehe ich davon aus, dass hier tatsächlich §37 greift.
Und es mit Entreicherung zu versuchen wäre natürlich auch meine persönliche Option. Vielleicht hat man ja Glück ;)
Der Sachbearbeiter versucht ja auch schließlich alles ;D
McOldie:
eine ganz heiße Kiste:
1.Du hast erkannt, dass dort ein Fehler enthalten sein könnte und deshalb deinen Vorgesetzten informiert. Dieser hat allerdings nicht die Bezüge zahlende Stelle informiert. Ob man hier dann noch von Bösgläubigkeit sprechen kann, ist zweifelhaft.
2. Ich würde trotzdem auf die Karte Ausschlussfrist setzen und dieses dem Arbeitgeber mitteilen. Außerdem solltest du dich auch darauf berufen, dass das Geld durch die tägliche Lebensführung verbraucht ist (auch wenn dieses evtl. nicht mit Erfolg verebunden ist).
3.Die komische Haltung der Sachbeyrbeiterin solltest du ignorieren. Dies hat vermutlich auch damit zu tum, dass möglicherweise nach dem Schuldigen gesucht und ggf. eine Regressprüfung eingeleitet wird.
4. Der Arbeitgeber kann versuchen, durch eine Aufrechnung mit den Bezügen den überzahlten Betrag ratenweise zurückzuholen.
5. Beharrt der Arbeitgeber auf die volle Rückforderung, solltest du einen Rechtsanwalt einschalten.
Albeles:
MCOldie hat es sehr schön zusammengefasst. Und genauso würde ich es machen!
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