[...]Zudem bist du verpflichtet deine Dienststelle sofort zu informieren, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen dich eröffnet wurde, Sprich, du als Beschuldigter in einer Strafsache bist. [...]
In der Realität kann das aber auch eher zweitrangig sein. Eine kleine Anekdote hierzu: Ich war einmal wegen schwerer Körperverletzung im Straßenverkehr beschuldigt. Ich habe in einem Verkehrsunfall einen Motorradfahrer mitgenommen - ich nehme schon mal vorweg, das Verfahren wurde fallen gelassen.
Ich rief also am nächsten Tag bei meiner Dienststelle an und informierte dort, dass gegen mich ermittelt wird. Die Reaktion: "Und was soll ich jetzt mit der Info? Falls da was dran ist, bekommen wir Post von der Staatsanwaltschaft - solange das nicht der Fall ist, lassen Sie uns damit in Ruhe."
[...]
Selbst einen Antrag auf Entlassung würde ich als Dienstherr zunächst ablehnen. Hier würde ich zunächst mal abwarten was überhaupt für ein Strafmaß im Raum steht.[...]
Die Möglichkeit steht dem Dienstherren nicht zu. Der Beamte IST nach schriftlichem Antrag zu entlassen. So steht es in allen Beamtengesetzen. Er hat höchstens die Möglichkeit die Entlassung um 3 Monate rauszuzögern, sofern dies zur Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig ist.
Außerdem, warum sollte der Dienstherr hieran ein Interesse haben, sofern er hierüber ja gar keine Kenntnis hat - sollte man es so angehen wie im SV beschrieben.