Autor Thema: [Allg] Arbeitszimmer vs. Pendlerpauschale oder doch beides am gleichen Tag?  (Read 38530 times)

sapere aude

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Homeoffice-Pauschale, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Praxis-Beispiel: Entfernungspauschale und Tagespauschale abziehbar

Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Quelle: Haufe

Umlauf

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Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.


Homeoffice-Pauschale, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Praxis-Beispiel: Entfernungspauschale und Tagespauschale abziehbar

Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Quelle: Haufe

PushPull

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Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.

Ist doch aber auch nachvollziehbar. Du hast in anderen Bereichen einen komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Lehrkraft habe ich einen Minitisch voller Kram (weil ich nur ein Mini-Fach zum Verstauen habe), im vollen Lehrerzimmer. Als Lehrkraft muss ich unterrichten (Schule) und am Schreibtisch arbeiten (zu Hause). Als AN oder Beamte(r) in der Behörde ist es im Rahmen der HO-Regelungen eine bloße Präferenz, wo ich arbeiten will.

Umlauf

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Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.

Ist doch aber auch nachvollziehbar. Du hast in anderen Bereichen einen komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Lehrkraft habe ich einen Minitisch voller Kram (weil ich nur ein Mini-Fach zum Verstauen habe), im vollen Lehrerzimmer. Als Lehrkraft muss ich unterrichten (Schule) und am Schreibtisch arbeiten (zu Hause). Als AN oder Beamte(r) in der Behörde ist es im Rahmen der HO-Regelungen eine bloße Präferenz, wo ich arbeiten will.

Natürlich ist das Nachvollziehbar. Ich selbst wäre gar nicht auf die Idee gekommen, so etwas einzufordern.

Im Fall der Lehrer ohne direkten Arbeitsplatz halte ich diese Möglichkeit für ein nettes Guddi, um die strengen Regeln an das „steuerliche“ Arbeitszimmer abzufangen.

Dieses Guddi hätte ich eher in eine Regeldefinition für das Arbeitszimmer eingebaut.


Mich stört nur die Allgemeinaussage, dass die Doppelansetzung ganz regulär, quasi bedingungslos gehen würde.
Fakten weglassen ist, sehe in dem Fall für den interessierten Leser sehr kritisch.

Goldfisch

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Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.


Korrekt. Deswegen habe ich bereits in meinem Kommentar vom 30.01.2024 auf die Ausnahme-Regelungen für Lehrkräfte und einige wenige andere Berufe bzw. Konstellationen, die beispielhaft unter den Randziffern 31, 34 und 35 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 BStBl 2023 I S. 1551, aufgeführt sind, hingewiesen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-08-17-ertragsteuerliche-beurteilung-der-betrieblichen-und-beruflichen-betaetigung-in-der-haeuslichen-wohnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

« Last Edit: 24.04.2024 16:09 von Goldfisch »

MoinMoin

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Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.

Ist doch aber auch nachvollziehbar. Du hast in anderen Bereichen einen komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Lehrkraft habe ich einen Minitisch voller Kram (weil ich nur ein Mini-Fach zum Verstauen habe), im vollen Lehrerzimmer. Als Lehrkraft muss ich unterrichten (Schule) und am Schreibtisch arbeiten (zu Hause). Als AN oder Beamte(r) in der Behörde ist es im Rahmen der HO-Regelungen eine bloße Präferenz, wo ich arbeiten will.
Wenn du als nicht Lehrer mit Büro beim AG jedoch eine Fahrt zu einer Außenstelle/Kunden vom HO aus machst, dann sind diese Fahrkosten + HO Pauschale (so habe ich es zumindest verstanden) wie beim Lehrer ansetzbar. 

InternetistNeuland

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

LehrerBW

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Willst du ein Lehrerzimmer ernsthaft mit einem Arbeitszimmer vergleichen?😳

Grandia

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Eben nicht. Das Lehrerzimmer ist zwar als Arbeitsbereich definiert, jedoch kein Arbeitsraum. Diese gibt es, wenn möglich, gesondert und unterscheiden sich durch die Abwesenheit von Störungen durch Lärm und dürfen nichtmal eine Kaffeemaschine, also Bestandteile eines Wirtschaftsraumes, enthalten. Unter Normalbedingungen darf kein Durchlaufverkehr in Arbeitsräumen sein, wie z.B. für einen Drucker und das ist im Lehrerzimmer nicht gegeben. Dort finden sogar Dienstgespräche statt, ohne Schutz vor Lärm oder Durchzugsverkehr.
Und ich hab noch kein Lehrerzimmer gesehen, wo jeder seinen eigenen Bereich hat, also multiple Einzeplätze (multispace) vorhanden sind.

Bastel

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Dann dürfen Angestellte in solchen Arbeitsbereichen künftig auch beide Pauschalen angeben?

MoinMoin

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Ja, wenn du kein Arbeitszimmer beim AG hast oder wenn du vom Homeoffice zu einem Kunden/einer externen Arbeitsstelle fährst, dann kann du für den Tag HO Pauschale und Fahrtkostenpauschale ansetzen.

Wenn du HO machst und dann ins Büro fährst nicht.

So habe ich es zumindest verstanden.

InternetistNeuland

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Eben nicht. Das Lehrerzimmer ist zwar als Arbeitsbereich definiert, jedoch kein Arbeitsraum. Diese gibt es, wenn möglich, gesondert und unterscheiden sich durch die Abwesenheit von Störungen durch Lärm und dürfen nichtmal eine Kaffeemaschine, also Bestandteile eines Wirtschaftsraumes, enthalten. Unter Normalbedingungen darf kein Durchlaufverkehr in Arbeitsräumen sein, wie z.B. für einen Drucker und das ist im Lehrerzimmer nicht gegeben. Dort finden sogar Dienstgespräche statt, ohne Schutz vor Lärm oder Durchzugsverkehr.
Und ich hab noch kein Lehrerzimmer gesehen, wo jeder seinen eigenen Bereich hat, also multiple Einzeplätze (multispace) vorhanden sind.

Du beschreibst exakt den Multispace wie er mittlerweile umgesetzt wird. Niemand hat einen eigenen Bereich es gibt Durchlaufverkehr und einen Multifunktionsdrucker für alle im Großraum.

Grandia

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Das widerspricht exakt dem Arbeitsraum, wie er im Gebäudemanagement einer Schule angelegt werden darf. Damit ist die Sache doch klar. Mit deiner Definition eines Multispace und Clean Desk spart man sich rechtliche Auseinandersetzungen wegen einer Definition des Arbeitsraumes.
Nur mal so am Rande: Ein Multifunktionaler Raum in der eigenen Wohnung wird auch nicht als reiner Arbeitsraum anerkannt. Ich musste dafür das Schlagzeug und die Gitarren auslagern.

Reisinger850

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Eben nicht. Das Lehrerzimmer ist zwar als Arbeitsbereich definiert, jedoch kein Arbeitsraum. Diese gibt es, wenn möglich, gesondert und unterscheiden sich durch die Abwesenheit von Störungen durch Lärm und dürfen nichtmal eine Kaffeemaschine, also Bestandteile eines Wirtschaftsraumes, enthalten. Unter Normalbedingungen darf kein Durchlaufverkehr in Arbeitsräumen sein, wie z.B. für einen Drucker und das ist im Lehrerzimmer nicht gegeben. Dort finden sogar Dienstgespräche statt, ohne Schutz vor Lärm oder Durchzugsverkehr.
Und ich hab noch kein Lehrerzimmer gesehen, wo jeder seinen eigenen Bereich hat, also multiple Einzeplätze (multispace) vorhanden sind.

Du beschreibst exakt den Multispace wie er mittlerweile umgesetzt wird. Niemand hat einen eigenen Bereich es gibt Durchlaufverkehr und einen Multifunktionsdrucker für alle im Großraum.

Neid kennt keine Grenzen, schon im ganzen Thread nicht

Umlauf

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Eigentlich ist das Lehrerzimmer nichts anderes als ein Multispace und Clean Desk Konzept. Das wird in immer mehr Behörden angewendet. Somit besteht kein Bedarf für eine Ausnahmeregelung für Lehrkräfte bzw. andere Behörden mit Multispace müssten die gleiche Regelung erhalten.

Eben nicht. Das Lehrerzimmer ist zwar als Arbeitsbereich definiert, jedoch kein Arbeitsraum. Diese gibt es, wenn möglich, gesondert und unterscheiden sich durch die Abwesenheit von Störungen durch Lärm und dürfen nichtmal eine Kaffeemaschine, also Bestandteile eines Wirtschaftsraumes, enthalten. Unter Normalbedingungen darf kein Durchlaufverkehr in Arbeitsräumen sein, wie z.B. für einen Drucker und das ist im Lehrerzimmer nicht gegeben. Dort finden sogar Dienstgespräche statt, ohne Schutz vor Lärm oder Durchzugsverkehr.
Und ich hab noch kein Lehrerzimmer gesehen, wo jeder seinen eigenen Bereich hat, also multiple Einzeplätze (multispace) vorhanden sind.

Du beschreibst exakt den Multispace wie er mittlerweile umgesetzt wird. Niemand hat einen eigenen Bereich es gibt Durchlaufverkehr und einen Multifunktionsdrucker für alle im Großraum.

Für viele Berufe mag das funktionieren.
Ich möchte aber nicht, dass mit den Klausuren, anderen Daten und Materialen meiner Kinder so umgegangen wird, dass es dabei nicht einmal mehr einen Mindestschutz gibt.