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[Allg] Arbeitszimmer vs. Pendlerpauschale oder doch beides am gleichen Tag?
sapere aude:
Homeoffice-Pauschale, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Praxis-Beispiel: Entfernungspauschale und Tagespauschale abziehbar
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Quelle: Haufe
Umlauf:
Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.
--- Zitat von: sapere aude am 23.04.2024 18:23 ---Homeoffice-Pauschale, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Praxis-Beispiel: Entfernungspauschale und Tagespauschale abziehbar
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Quelle: Haufe
--- End quote ---
PushPull:
--- Zitat von: Umlauf am 24.04.2024 08:48 ---Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.
--- End quote ---
Ist doch aber auch nachvollziehbar. Du hast in anderen Bereichen einen komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Lehrkraft habe ich einen Minitisch voller Kram (weil ich nur ein Mini-Fach zum Verstauen habe), im vollen Lehrerzimmer. Als Lehrkraft muss ich unterrichten (Schule) und am Schreibtisch arbeiten (zu Hause). Als AN oder Beamte(r) in der Behörde ist es im Rahmen der HO-Regelungen eine bloße Präferenz, wo ich arbeiten will.
Umlauf:
--- Zitat von: PushPull am 24.04.2024 12:37 ---
--- Zitat von: Umlauf am 24.04.2024 08:48 ---Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.
--- End quote ---
Ist doch aber auch nachvollziehbar. Du hast in anderen Bereichen einen komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Als Lehrkraft habe ich einen Minitisch voller Kram (weil ich nur ein Mini-Fach zum Verstauen habe), im vollen Lehrerzimmer. Als Lehrkraft muss ich unterrichten (Schule) und am Schreibtisch arbeiten (zu Hause). Als AN oder Beamte(r) in der Behörde ist es im Rahmen der HO-Regelungen eine bloße Präferenz, wo ich arbeiten will.
--- End quote ---
Natürlich ist das Nachvollziehbar. Ich selbst wäre gar nicht auf die Idee gekommen, so etwas einzufordern.
Im Fall der Lehrer ohne direkten Arbeitsplatz halte ich diese Möglichkeit für ein nettes Guddi, um die strengen Regeln an das „steuerliche“ Arbeitszimmer abzufangen.
Dieses Guddi hätte ich eher in eine Regeldefinition für das Arbeitszimmer eingebaut.
Mich stört nur die Allgemeinaussage, dass die Doppelansetzung ganz regulär, quasi bedingungslos gehen würde.
Fakten weglassen ist, sehe in dem Fall für den interessierten Leser sehr kritisch.
Goldfisch:
--- Zitat von: Umlauf am 24.04.2024 08:48 ---Sprich:
Für die meisten Arbeitnehmer ist der Doppelabzug nicht möglich.
--- End quote ---
Korrekt. Deswegen habe ich bereits in meinem Kommentar vom 30.01.2024 auf die Ausnahme-Regelungen für Lehrkräfte und einige wenige andere Berufe bzw. Konstellationen, die beispielhaft unter den Randziffern 31, 34 und 35 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 BStBl 2023 I S. 1551, aufgeführt sind, hingewiesen.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-08-17-ertragsteuerliche-beurteilung-der-betrieblichen-und-beruflichen-betaetigung-in-der-haeuslichen-wohnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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