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Gewährung Familenzuschlag 1 oder 2

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Soldat12:
Hallo Liebes Forum, durch meine hiesige bisherige Recherche im Besoldungsgesetz bin ich nicht schlau geworden.

Ich, verheiratet + Kind bekomme aktuell FamZ Stufe 1+ kindesbezogener Anteil (auf mich läuft das Kindergeld)

Meine Zukunft wird sein: geschieden, ziehe zur meiner zukünftigen Lebenspartnerin + 2 Kinder von ihr. Meins bleibt bei Mama. Beide Kinder stammen von einem Polizeibeamten.

Wer bekommt nun wann den FamZ und in welcher Stufe? Muss das KiGe über die Mama dann laufen? Oder kann es weiterhina uch über deren Papa laufen?
Nehme ich die Kinder mit in den Haushalt auf und bin doch Berechtigt zur Hälfte?


Fragen über Fragen

flip:
Da wirst do wohl in den Mond schauen.
Wenn du künftig mit deiner neuen Partnerin (das ist rechtlich keine Lebenspartnerin!) zusammen wohnst, hast du zwar Kinder in deinem Haushalt, aber es steht Dir das Kindergeld dafür nicht zu. Somit kein Familienzuschlag.
Der Familienzuschlag für dein eigenes Kind fällt ebenso weg, sofern es nicht bei dir lebt. Familienzuschlag verheiratet fällt damit auch weg, sofern du deiner (dann) Ex-Ehefrau keinen Unterhalt schuldest und zahlst.
Und nein, der Kindesunterhalt zählt nicht.

amy1987:
Die Antwort meines Vorschreibers stimmt bis auf den Familienzuschlag für dein leibliches Kind. Den erhältst du weiterhin, da die Anspruchsvoraussetzung nicht der Kindergeldbezug, sondern der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld ist. Das Zusammenwohnen mit dem Kind ist hingegen nicht Voraussetzung. Anders sähe das aus, wenn deine Exfrau selbst Anspruch auf Familienzuschlag hätte, dann hätte sie Vorrang, davon schreibst du aber nichts.

polinkuer12:
In Bezug auf die FamZ-Stufe hängt dies von Ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen ab. Bei einer neuen Lebenspartnerschaft können beide Partner Anspruch auf FamZ haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist möglich, dass der FamZ-Betrag neu berechnet wird, basierend auf Ihren finanziellen Verhältnissen und der Anzahl der Kinder, für die Sie Unterhalt leisten. Es wird empfohlen, sich an einen Anwalt oder eine Familienberatungsstelle zu wenden, um genaue Informationen zu erhalten.


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