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Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Maggus:
Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern / Kindern greift im Falle einer Erkrankung des Kindes der §45 SGB V.
Bei Privatversicherten bzw. Kindern in der Privatversicherung greift der §45 SGB V nicht.
In diesem Fall erhalten die zur Pflege der Arbeit fernbleibenden Personen insgesamt 4 Tage Arbeitsbefreiung pro Jahr im TVöD. Der § 29 TVöD scheint dem § 29 TV-L Abs. 1 e) bb) inhaltlich gleich zu sein.
Bonobo:
--- Zitat von: SchrödingersKatze am 02.02.2024 08:42 ---Hallo,
Normalerweise kürzt dir der AG das Gehalt für dein Zeitraum. Du musst dann einen Antrag bei der KK stellen, woraufhin du regelmäßig 90 Prozent des Betrags wieder ersetzt bekommst. Bei einzelnen Tagen ein riesen Aufwand für alle Beteiligten Stellen.
Grüße und gute Besserung an das Kind.
--- End quote ---
Ist es das? Für mich als AN ist der Aufwand sehr gering. Scheine bei AG und KK einreichen, fertig. In der Regel habe ich mein Geld von der KK schneller (ca. zwei Wochen), als es der AG kürzen kann. ;)
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