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Eingruppierung/Einstufung neuer AG

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MDAngestellter:
Hallo liebe Experten,

ich hatte folgenden Stellenausschreibungshinweis:


--- Zitat ---Eine Eingruppierung erfolgt bei Erfüllung aller
Voraussetzungen in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 11 TV-L ist erst möglich, wenn besondere praktische Erfahrungen
nach Erwerb des Hochschulabschlusses vorliegen. Andernfalls erfolgt die Eingruppierung zunächst in die Entgeltgruppe 10 TV-L.
--- End quote ---

ich hatte folgenden Hinweis bei der Einstellungszusage:


--- Zitat ---Gemäß § 16 Absatz 2a TV-L wird Ihnen die beim jetzigen Arbeitgeber erworbene Stufe angerechnet und bei der Stufenzuordnung entsprechend berücksichtigt. Bitte legen Sie mri den entsprechenden Nachweis der Stufe und deren Laufzeit Ihrer zuständigen Behörde für die Entgeltabrechnung vor.
--- End quote ---

Ich kam nun ohne den Hochschulabschluss aus einem anderen Bereich mit einer EG8 Stufe 5 TV-L.

Was sollte man mindestens erwarten können, was wäre das Maximum (ein fairer Arbeitgeber).
Zur Entgeltgruppe: Ist die Einschränkung auf  EG10 für Berufserfahrungsmangel zulässig ( TV-L Anhang A Unterschied zwischen EG 11 und 10 sind 17 % Zeitanteil von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit... und nicht, Berufserfahrung).
Zur Entgeltstufe: Spielt hier die Höhergruppierungsmatrix eine Rolle, oder geht es pur um die Stufe, also kann auch von z.B. E7 Stufe 5 zu E10 Stufe 5 eingestuft werden bei der Neueinstellung.

Wenn ich heute das Schreiben aufsetze, also 31. Januar, wie weit zurück könnte ich Ansprüche geltend machen? Zählen die 6 Monate inklusiv oder exklusiv des aktuellen Monats? Oder ist ein Eingruppierung-/stufungsirrtum noch bis zur EInstellung zu korrigieren möglich (April 23).

Vielen Dank

Lars

FearOfTheDuck:
Das ist ein wenig undurchsichtig, was du vorträgst.

Wechselst du den AG oder nicht? Wenn nicht, handelt es sich dennoch um eine Neueinstellung oder um eine Höhergruppierung?

Bei Neueinstellung besteht ohne einschlägige Berufserfahrung lediglich Anspruch auf Stufe 1, alles darüber ist im Vorfeld zu verhandeln.

Die Eingruppierung ergibt sich aus den tariflichen Regelungen (Entgeltordnung). Hier kommt es also auf die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an. Führt diese in EG 11, dann ist es die EG 11, außer dir fehlt eine Voraussetzung in der Person (etwa ein Hochschulabschluss an sich), dann bist du in EG 10 eingruppiert. Ob diese Voraussetzung zwingend ist, müsste man konkret schauen.

Was möchtest du denn rückwirkend fordern? Und von wem?

MoinMoin:

--- Zitat von: MDAngestellter am 31.01.2024 11:07 ---Zur Entgeltstufe: Spielt hier die Höhergruppierungsmatrix eine Rolle, oder geht es pur um die Stufe, also kann auch von z.B. E7 Stufe 5 zu E10 Stufe 5 eingestuft werden bei der Neueinstellung.

Wenn ich heute das Schreiben aufsetze, also 31. Januar, wie weit zurück könnte ich Ansprüche geltend machen? Zählen die 6 Monate inklusiv oder exklusiv des aktuellen Monats? Oder ist ein Eingruppierung-/stufungsirrtum noch bis zur EInstellung zu korrigieren möglich (April 23).

--- End quote ---
Also wenn es eine Neueinstellung ist, dann kannst du nichts rückwirkend geltend machen, da es keinen Anspruch gab / gibt auf mehr als Stufe 1!

Wenn es eine Höhergruppierung ist, dann führt eg8s5 zur EG10 Stufe 3 bzw. eg11 s3

16.2a wird meistens so interpretiert, dass man nur bei gleicher EG die Stufe mitehmen kann.
Gedanklich gibt es welche die sagen: Eingestellt "Stufengleich gleichen EG" und dann macht man eine "virtuelle" HG

MDAngestellter:
Hallo,

also es war eine Neueinstellung von einer AdöR zum Bundesland. Beides TV-L.
Es heißt ja in 2a:
"Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und
4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-
Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt."
Da lauern für mich zwei Kann-Entscheidungen, zum einen "kann bei Einstellung" und zum anderen "ganz oder teilweise". Ich hätte die Einstellungszusage nun als zu beiden positiv zugesagt interpretiert "wird Ihnen die erworbene Stufe angerechnet" also ganz? Und ich finde das absolut nachvollziehbar, wenn jemand entsprechend Berufserfahrung hat, und z.B. vom Sachbearbeiter Kommune zu Sachbearbeiter Land wechselt, will er ja nicht seine Stufe 5, seine x Jahre Berufserfahrung aufgeben. Die Frage ist halt, da ich von der 8/5 käme, zählt da die Stufe mehr, oder doch nur im Sinne der Höhergruppierungsmatrix, dass man einfach nur mehr Geld bekäme, aber (so aktuell ) es dann nur eine 9b Stufe 4 ist.

Mir ist klar, dass im Anhang A die Rede ist, wenn man eine Vorausetzung nicht erfüllt, dass eine Abstufung möglich ist. Die Frage wäre, da die Aufgaben ja nun mal eine 11 sind, sonst wäre die Stellenausschreibung schon falsch? , sollte es dann höchstens auf 10 runter gehen, wie du schreibst, oder gibt es eine Grundlage für Stelle ist 11, wenn keine Erfahrung vorliegt ist es 10, sie haben keinen Abschluss also 9b?

Was bedeutet "Ob diese Voraussetzung zwingend ist, müsste man konkret schauen." wie und wo könnte man das machen?

Ich hätte jetzt die Personalabteilung angeschrieben und (jetzt nach der Probezeit) um Überprüfung des Sachverhaltes gebeten und dann, weil ich hier gelesen habe, man muss konkret beziffern und unter Berücksichitigung der Ausschlussfrist z.B. das Entgelt ab 01.08.2023 der Eg 10 Stufe 5 versucht zu bekommen.

Vielen Dank

Lars
 

MoinMoin:
Also eine doppelte Anwendung von zweierlei fehlender Voraussetzungen in der Person finde ich falsch, habe ich aber noch nicht erlebt.
Wenn also der AG dir zusagt deine Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 zu übernehmen, dann kannst du nicht davon ausgehen, dass du damit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8+x eingestellt wirst.
Denn Stufe 5 der EG8 ist ungleich der Stufe 5 EG 9a

Bei uns würde man dich in die 10s3 stecken (also Stufe übernommen, dann höhergruppiert.)

Alternative wäre gewesen vor Einstellung förderliche Zeiteneinzufordern und anerkenne zu lassen, dann wäre die Stufe 5 möglich gewesen.


Wo in der Entgeltordnung bist du angesiedelt?

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