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Rentenbezug während aktivem Dienstverhältnis

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Ich habe jetzt auch mal meine zuständige Besoldungsstelle mit der Frage befasst, man hat sich Bedenkzeit erbeten.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Alexander79 am 01.02.2024 08:39 ---
Denn zum Schluss wird Pension und Rente wieder addiert. Es gibt wieder einen Mindest und Höchstsatz für die Pension und wenn er "selbstverschuldet Verluste" erleidet gleicht das wiederrum die Pension nicht aus.

--- End quote ---

Von einer Rentenanrechnung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Beamtinnen und Beamte in der Regel dann betroffen, wenn sie neben ihren Versorgungsansprüchen noch Rentenansprüche aus einer dem Beamtenverhältnis vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben. Beamtinnen und Beamte mit einer derartigen "Mischkarriere" sollen nur eine Gesamtversorgung erhalten, wie sie einem vergleichbaren so genannten "Nur-Beamten", also einem Beamten, der sein ganzes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hat, zusteht. Übersteigen Rente und Versorgungsbezüge zusammen eine im Einzelfall zu ermittelnde Höchstgrenze, so bleibt zwar die Rente ungekürzt, weil sie zum Teil auf eigenen Beiträgen beruht und damit als Eigentumsrecht durch die Verfassung geschützt ist. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gekürzt, wenn durch anderweitige Bezüge aus öffentlichen Kassen (hier: der Rentenversicherung) in der Summe eine amtsangemessene Versorgung gewährleistet ist.

Eine Anrechnung erfolgt somit lediglich auf die Versorgung und auch nur maximal in der Höhe, in der die gesetzliche Rente tatsächlich gezahlt wird. Sollte diese aufgrund einer vorgezogenen Altersrente gemindert sein, wird lediglich die geminderte Rente angerechnet und nicht eine fiktiv ungeminderte.

Daher gehe ich davon aus, dass als aktiver Beamter sowohl die geminderte gesetzliche Rente als auch die Beamtenbezüge nebeneinander ungemindert gezahlt werden können. Die gesetzliche Rente muss dann allerdings nachversteuert werden.

Alexander79:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.02.2024 16:18 ---Eine Anrechnung erfolgt somit lediglich auf die Versorgung und auch nur maximal in der Höhe, in der die gesetzliche Rente tatsächlich gezahlt wird. Sollte diese aufgrund einer vorgezogenen Altersrente gemindert sein, wird lediglich die geminderte Rente angerechnet und nicht eine fiktiv ungeminderte.

Daher gehe ich davon aus, dass als aktiver Beamter sowohl die geminderte gesetzliche Rente als auch die Beamtenbezüge nebeneinander ungemindert gezahlt werden können. Die gesetzliche Rente muss dann allerdings nachversteuert werden.

--- End quote ---
Das was du oben schreibst ist mir auch klar und völlig bekannt.

Im BeamtVG §55 steht, es gibt eine Maximalversorgung.
Ein Nichtbeantragen oder ein Verzicht ändert nichts an den Abschlägen der Pension. Die Pension wird trotzdem nur in der Höhe ausgezahlt, die auch zustande gekommen wäre, wenn er die Rente regulär beziehen würde.

Für mich ist das vorzeitige Beantragen der Rente ein gewisse Art des Verzichts.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Alexander79 am 06.02.2024 07:33 ---
Für mich ist das vorzeitige Beantragen der Rente ein gewisse Art des Verzichts.

--- End quote ---

Der Verzicht auf die Rente bezieht sich nur auf die Einzelansprüche, das heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Ein Verzicht kann sich sowohl auf fällige als auch auf zukünftige Leistungsansprüche beziehen. Für die in der Vergangenheit liegenden Einzelansprüche ist ein Verzicht jedoch nur möglich, wenn diese noch nicht erfüllt waren und deshalb im Zeitpunkt des Verzichts noch als fällige Ansprüche bestanden (zum Beispiel bei noch nicht abgerechneten Rentennachzahlungsbeträgen). Für die Vergangenheit kann man aber zum Zeitpunkt des Pensionseintrittes nicht mehr disponieren und die dauerhafte Minderung ist ja eben die Folge der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der § 55 BeamtVG kann ja auch erst frühestens ab Pensionseintritt gezogen werden und nicht schon früher. Da ja auch der Versorgungsfall nach § 55 BeamtVG nie eintreten kann, kann man somit auch nicht erwarten, dass man auf die Rente bis zum Versorgungsfall verzichtet, damit dann der Dienstherr mehr anrechnen kann. Das widerstrebt auch dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG, unter das auch Rentenansprüche fallen.

Da der Dienstherr jemanden nach § 55 BeamtVG sogar dazu auffordern kann, eine Rente mit Minderung (zum Beispiel Witwen oder Waisen) zu beantragen, wäre es ja zusätzlich widersinnig, wenn tatsächliche Rentenminderungen gleichzeitig wieder als Verzicht ausgelegt würden und insoweit angerechnet würden.

Eine Rentenminderung ist somit kein Verzicht im Sinne des Gesetzes und die gesetzliche Rente fällt damit nur insoweit unter die Vorschrift des § 55 BeamtVG, wie auch tatsächlich Gelder fließen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Alexander79 am 06.02.2024 07:33 ---
Für mich ist das vorzeitige Beantragen der Rente ein gewisse Art des Verzichts.

--- End quote ---
Nein, da man monatlich weniger, dafür statistisch gesehen halt länger Geld bekommt und in der Summe gleich viel gezahlt wird.
Denn die Höhe vom Abschlag vs. x Jahre früher Geld bekommen deckt sich more or less mit der Lebenserwartung.

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