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Kündigungsfrist §34 bei befristetem Drittmittelvertrag?

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kleinerbaer:
Hallo,

ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Drittmittelprojekt angestellt. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass "Bezüglich der Kündigungsfristen findet § 34 Absatz 1 des TV-L Anwendung". - ist dies wirklich ok? Dadurch wird mir ja eine längere Kündigungsfrist aufgebrummt.

Danke für eure Meinungen.

MoinMoin:

--- Zitat von: kleinerbaer am 02.02.2024 09:27 ---Hallo,

ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Drittmittelprojekt angestellt. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass "Bezüglich der Kündigungsfristen findet § 34 Absatz 1 des TV-L Anwendung". - ist dies wirklich ok? Dadurch wird mir ja eine längere Kündigungsfrist aufgebrummt.

Danke für eure Meinungen.

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Wenn du es so unterschrieben hast, dann wird es wohl so sein.
Wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, dann kann man eine Schlechterstellung evtl. anfechten.
Als ich WiMi war, habe ich mir über so ein Quark keine Gedanken gemacht, sondern bei Bedarf einen Auflösungsvertrag gemacht.

kleinerbaer:
Auflösungsvertrag kann ich knicken, bei meiner Chefin werden die Leute bis zum letzten Tag gezwungen. Sie nimmt es persönlich.

Nur weil ich was unterschrieben habe, muss es ja nicht richtig sein. Deswegen bin ja hier auf der Suche nach Meinungen. Sonst muss ich halt im worst case mit Anwalt kommen, aber das schreckt mein Institut auch nicht.

Wie kann ich erfahren, ob eine beiderseitige Tarifbindung besteht?

MoinMoin:

--- Zitat von: kleinerbaer am 02.02.2024 11:21 ---Auflösungsvertrag kann ich knicken, bei meiner Chefin werden die Leute bis zum letzten Tag gezwungen. Sie nimmt es persönlich.

Nur weil ich was unterschrieben habe, muss es ja nicht richtig sein. Deswegen bin ja hier auf der Suche nach Meinungen. Sonst muss ich halt im worst case mit Anwalt kommen, aber das schreckt mein Institut auch nicht.

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Nun, es gilt das, was in dem Vertrag steht, den du unterschreiben hast. Und wenn du mit deiner Unterschrift zugestimmt hast, dass für dich und dein AG der § 34 Absatz 1 gilt, dann ist das euer beiderseitige Willenserklärung.
Hat durchaus für dich den Vorteil, dass wenn das Drittmittelprojekt vorzeitig gekündigt wird, die Kündigungsfrist länger ist und du mehr Zeit hast einen neuen AG zu finden.


--- Zitat ---Wie kann ich erfahren, ob eine beiderseitige Tarifbindung besteht?

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Bist du in der Gewerkschaft?

cyrix42:

--- Zitat von: kleinerbaer am 02.02.2024 11:21 ---Nur weil ich was unterschrieben habe, muss es ja nicht richtig sein. Deswegen bin ja hier auf der Suche nach Meinungen. Sonst muss ich halt im worst case mit Anwalt kommen, aber das schreckt mein Institut auch nicht.

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Du musst doch vorher prüfen, was du unterschreibst?! Hier liegt keine sittenwidrigre Regelung vor -- natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene (Mindest-)Kündungsfrist vereinbaren. Einzig ausschlaggebend ist (nach BGB § 622 Absatz (6)), dass die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht kürzer ist als die für den Arbeitnehmer. Und diese Anforderung erfüllen die genannten Fristen natürlich.


--- Zitat ---Wie kann ich erfahren, ob eine beiderseitige Tarifbindung besteht?

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Daran, ob dein AG Mitglied der TdL ist und du Mitglied einer Gewerkschaft, die den TV-L geschlossen hat, (also ver.di, GdP, GEW, dbb tarifunion, IGBAU) bist.

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