Autor Thema: Kosten Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung  (Read 1393 times)

MS2910

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Arbeite „ganz normal“ in der Verwaltung, also kein Kindergarten o.ä. Soll nun ein Führungszeugnis und Bescheinigung vom Hausarzt über meine Arbeitstauglichkeit bringen. Bekomme ich die Kosten erstattet? Im Bewerbungsgespräch wurde nichts dazu gesagt. Jemand der dort arbeitet, sagte mir, dass er beides selbst zahlen musste.

Neuling2016

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Antw:Kosten Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung
« Antwort #1 am: 06.02.2024 16:04 »
§ 3 TVöD Allgemeine Arbeitsbedingungen

(4)
Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

McOldie

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Antw:Kosten Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung
« Antwort #2 am: 06.02.2024 16:16 »
§ 3 ist hier nicht relevant. Dies betrifft nur zu bei Leuten, die schon beschäftigt sind. Die Kosten sind vom Arbeitnehmer zu tragen. Gleichwohl würde ich zumindest die Kosten für de ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber vorege.

Neuling2016

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Antw:Kosten Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung
« Antwort #3 am: 06.02.2024 16:22 »
§ 3 ist hier nicht relevant. Dies betrifft nur zu bei Leuten, die schon beschäftigt sind. Die Kosten sind vom Arbeitnehmer zu tragen. Gleichwohl würde ich zumindest die Kosten für de ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber vorege.

Der TE teilt mit, dass er ganz normal in der Verwaltung arbeitet. Dahingehend ist der Paragraph sehr wohl zutreffend.

Neuling2016

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Antw:Kosten Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung
« Antwort #4 am: 06.02.2024 16:32 »
Die Kosten für die Erstellung des Führungszeugnisses hat vor der Neueinstellung der Bewerber zu tragen. Wird während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis auf Verlangen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer beantragt und erstellt, so hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen (DIJuF, Rechtsgutachten v. 14.7.2005 zu § 72 a SGB VIII, JAmt 2005 S. 348)