Rufbereitschaft und Teilzeit

Begonnen von Moonrise, 05.02.2024 09:23

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Moonrise

Hallo.
Ich habe eine Frage zum Thema Rufbereitschaft in Teilzeit.

Ich habe eigentlich ein Vollzeit Arbeitsverhältnis. Aktuell bin ich befristet in Teilzeit tätig, da Kinder unter 18 Jahre zu betreuen sind.
Im Vollzeit AV ist regulär die Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft enthalten. In meiner Änderung des AV bzgl. der Teilzeit ist dies nicht aufgeführt. Da findet sich lediglich der Stundenanteil wieder.

Ist die Regelung aus dem Vollzeit AV automatisch im geänderten Teilzeit AV gültig? Also kann mich der Arbeitgeber verpflichten?

Wenn ja, was ist mit den zu betreuenden Kindern? Aufgrund der Tätigkeit meines Mannes ist dieser nicht immer verfügbar und auch beruflich viel (auch kurzfristig) unterwegs. Ich habe dann keine Betreuung. Wie wird dies berücksichtigt? Ich kann die Kinder ja nicht einfach alleine lassen? Oder beim Sport o.ä. einfach stehen lassen?

Ich bin etwas verunsichert.

Vielen Dank.

Umlauf

Bei uns sind in Änderungsverträgen nur die zu ändernden Sachverhalte enthalten. Alles andere nicht genannte gilt unverändert fort.
Gibt es keine Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft?

Moonrise

Eine DV gibt es. Darin sind nur alleinerziehende ausgenommen.

Schokokeks

Dann hat sich die Fragestellung ja geklärt 👍
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Moonrise

Aber wie wird das in der Praxis gehandhabt, wenn die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt ist?
Ist das nicht etwas sinnbefreit? Man arbeitet Teilzeit wegen Kinderbetreuung soll aber Rufbereitschaft machen? Betreuung egal?

Moonrise

Achso. Pflegende Personen sind noch ausgenommen aus der RB. Aber Kinder sind kein Problem? Die darf ich alleine lassen?

Moonrise

Eins habe ich noch vergessen. Teilzeitkräfte mit weniger als einer halben Stelle sind ausgenommen. Das ist doch anderen Teilzeitkräften ggü. nicht ganz fair, oder?

MaLa

TVÖD sagt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-
wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re-
gelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Sofern du bei der Änderung deines AV nicht darauf geachtet hast das du nicht zu Diensten herangezogen werden kannst, hast du fehlerhaft verhandelt.

Die betreuung deiner Kinder ist kein bestandteil des TVÖD und liegt auch nicht in der Pflicht deines Arbeitgebers.

Umlauf

Möglicherweise hat jemand noch eine Idee.

Davon ab, würde ich das Gespräch suchen. Vorgesetzter bzw. Personalstelle.
Eventuell die Gleichstellungsbeauftragte dabei einbinden.

Wenn das Kind älter als 12 wird, dürften die Chancen dann recht geringer sein.

Schon eine echt dämliche DV bei euch.


Moonrise

Ok. Danke. Wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob ich ein 12 jähriges Kind nachts alleine lassen kann?
Zum Glück stellt sich die Altersfrage nicht. Kinder sin deutlich unter 12.

MaLa

Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 10:11
Ok. Danke. Wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob ich ein 12 jähriges Kind nachts alleine lassen kann?
Zum Glück stellt sich die Altersfrage nicht. Kinder sin deutlich unter 12.

Mit sicherheit kann man sich darüber streiten, aber halt nicht mit dem AG, das ist ein reines AN Problem.

BAT

Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 09:56
Eins habe ich noch vergessen. Teilzeitkräfte mit weniger als einer halben Stelle sind ausgenommen. Das ist doch anderen Teilzeitkräften ggü. nicht ganz fair, oder?

Diese Regelung darf es nicht geben, da die DV hier die tariflichen Regelungen verschlechtern würde. Es scheint insgesamt nicht so eine ganz tolle DV zu sein.

Moonrise

Zitat von: MaLa am 05.02.2024 10:26
Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 10:11
Ok. Danke. Wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob ich ein 12 jähriges Kind nachts alleine lassen kann?
Zum Glück stellt sich die Altersfrage nicht. Kinder sin deutlich unter 12.

Mit sicherheit kann man sich darüber streiten, aber halt nicht mit dem AG, das ist ein reines AN Problem.

So leicht ist es aber nicht immer. Der Arbeitnehmer hat ja extra Stunden reduziert, um die Betreuung abdecken zu können. Die Rufbereitschaft war noch nie ein Thema. Ist aber halt im Standardarbeitsvertrag festgehalten.

Susa

Justiz ist es auch so vertraglich vereinbart. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Schwerbehinderte. Es steht trotzdem drin. Selbst Mütter werden dafür ganz normal ran gezogen mit der Begründung, das es ja spät ist oder auch am Wochenende.

Was ist schon gerecht im ÖD?? Bei uns heißt es auch  z.B. auch bei Homeoffice für Mütter unter 50% Arbeitszeit - sie dürfen  die ganze Woche im HO bleiben.
Mütter über 50% nur 1 festen Tag in der Woche.

Sagt eine Mutter mit 35% AK, sie könne eine Schulung nicht machen, weil sie bis 14.00 Uhr geht, sie aber um 12.00 Uhr frei hat, ist das völlig ok. 

Schokokeks

Der TVÖD trifft zur Sicherstellung der Betreuung von Schutzbefohlenen naheliegenderweise keine Regelung.
Quereinsteiger mit Hang zum Monk