Autor Thema: Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen  (Read 1640 times)

Faunus

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Antw:Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen
« Antwort #15 am: 06.02.2024 15:20 »
Müssen eigentlich alle MA in Eurer Dienststelle am 1. Fehltag eine AU vorlegen oder nur die Azubis?

TV-Ler

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Antw:Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen
« Antwort #16 am: 06.02.2024 15:28 »
...
Ein einmaliges  "Blaumachen" habe ich früher unter "Sturm und Drang" eingeordnet mit entsprechender "Gardinenpredigt geahndet". Weiter musste ich als Ausbilder nie gehen.
In den 3 Ausbildungsjahren machen Azubis eine unglaubliche Veränderung durch mit anfänglichem 1/2 Kinder mit Spieltrieb bis hin zu ernsthaften zielbewußten Erwachsenen, die Freude an ihrer Arbeit haben. Dieser Entwicklung sollte vor allem während der Ausbildungszeit Rechnung tragen.
Wann war dieses "früher"?
Etwa, als 90% der Azubis ca. 16 Jahre alt waren und frisch von der Realschule kamen. Und nur eine kleine Minderheit bereits älter und irgendwelche Warteschleifen im Lebenslauf hatten oder Abitur hatten?

Heute sind es eher 10% ca. 16-jährige (mit Entwicklungspotential hinsichtlich ihres Charakters) und 90% haben diverse Schleifen und Dreher im Lebenslauf und sind irgendwo zwischen 20 und 25 Jahre alt, mit all den Problemchen, die ein bereits gefestigter Charakter so mit sich bringt...

Faunus

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Antw:Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen
« Antwort #17 am: 06.02.2024 15:37 »
Könnte 2/3 16-jährige und 1/3 Rest hinkommen mit  "früher" ;)

Heute habe ich Studierende.
Im 1. Sem erinnern diese mich sehr an Azubis im 1. Lehrjahr.
Im November die Mensa aufsuchen heißt auch jedes Jahr darüber zu staunen wie kindlich/kindisch unsere Erstsemester sind - oder es liegt daran, dass der Altersabstand immer größer wird  :o
Egal!
Allerdings sind unsere Studis im 7. Sem. dann "gut gereift" ;D

Umlauf

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Antw:Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen
« Antwort #18 am: 09.02.2024 09:31 »
Ganz genau, es gilt der TVöAD in seinen jeweiligen Ausprägungen mit genannten Verweisen auf den TVöD.

Auch in TV genannt und ganz wichtig:
Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Mal ein Auszug:
§ 10(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

§ 15 Freistellung, Anrechnung

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

§ 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.