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Bestenauslese - intensive Umgehungsbemühungen durch AG

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2strong:
@IsabelW
Die von Dir referenzierte RVG leitet die Verfahrenskosten zwar vom Streitwert ab, die tatsächlichen Kosten richten sich aber maßgeblich auch von der Komplexität des Verfahrens (u. a. Unfang der erfolgreichstenKorrespondenz). Hier kann der Gebührensatz um den Faktor 5 variieren. An lediglich einer (in der Sache mitunter ausreichenden) Erstberatung wird Deine Anwältin daher kaum ein Interesse haben.

zu Bestenauslese
Diese ist bei Umsetzungsbewerbern und sonstigen Ausnahmen nicht erforderlich und richtet sich auch im Übrigen lediglich am geforderten Profil. Wenn die von Dir vorgehaltene Zertifizierung nicht verlangt wird (z. B. weil diese nachgeholt werden kann), machst Du nichts.

In meinen Augen verkämpfst Du Dich hier.

IsabelW:
Update:
Der AG hat mir heute mitgeteilt, dass die Stelle nun doch (wie üblich) ausgeschrieben wird.


--- Zitat von: 2strong am 12.02.2024 13:49 ---@IsabelW

zu Bestenauslese
Diese ist bei Umsetzungsbewerbern und sonstigen Ausnahmen nicht erforderlich und richtet sich auch im Übrigen lediglich am geforderten Profil. Wenn die von Dir vorgehaltene Zertifizierung nicht verlangt wird (z. B. weil diese nachgeholt werden kann), machst Du nichts.

In meinen Augen verkämpfst Du Dich hier.

--- End quote ---

Was heißt "bei Umsetzungsbewerbern"?
Der AG wollte entgegen der bei ihm stets üblichen Ausschreibungspraxis die Stelle extern besetzen. Selbstverständlich gelten hier die Grundsätze der Bestenauslese.

Das "geforderte Profil" ist kein willkürliches Wunschkonzert des AG, sondern gerichtlich überprüfbar und muss sich an den Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit orientieren. Und das ist auch gut so - gibt in der Praxis genug Stellenausschreibungen, die z.B. ohne sachliche Notwendigkeit ganz eng auf einen Wunschbewerber gemünzt sind.
Grundsätzlich entspricht das ausgeschriebene Anforderungsprofil weitgehend den Anforderungen der Tätigkeit. Nur in einem Punkt fragt sich neben mir auch der PR, wie z.B. ein Sozialwirt geeignet sein soll, Verwaltungsrecht zu vollziehen. Ausgeschrieben ist für abgeschlossenes Studium QE3, BL II und "ggf. Sozialwissenschaften, Sozialmanagement oder vergleichbar".

Die Zertifizierung bzw. die Bereitschaft diese nachzuholen wird gefordert. Das forciert auch das Ministerium.

IsabelW:
Ein kleines Update:

Es war zuerst nur die elternzeitbefristete Stelle ausgeschrieben.
Da gab es ein Telefonat mit dem Personaler, der mir gesagt hat, dass sie mich da nicht berücksichtigen, da diese Stelle ja mit meiner Rückkehr aus Elternzeit enden würde.

Zum gleichen Zeitpunkt hatte eine Kollegin aus meinem Team gekündigt.
Zu dieser Stelle sagte der Personaler, dass diese schnellstmöglich und nur in Vollzeit besetzt werden soll - ohne Ausschreibung, aus dem Bewerberpool der oben genannten Stelle. Habe meine vorherige Bewerbung via Email-Einzeiler formal auch auf diese Stelle ausgeweitet. Dann wurde ich um "schriftliche und verbindliche Antwort" gebeten, ob ich zu den Konditionen "ab 01.04.2024 und Vollzeit" an meiner Bewerbung auf die unbefristete Stelle festhalte. Habe mitgeteilt, dass ich weiterhin Interesse an der Stelle habe, aber nicht zum 01.04. kann (was mein AG auch weiß). Zu dem Zeitpunkt gab es wohl eine auch geeignete Bewerberin, die zeitnah kann, aber nur Teilzeit arbeiten will. Mir wurde dann mitgeteilt, dass die Stelle (nur auf der Webseite) ausgeschrieben wird. Das kann eigentlich nur der Erfüllung irgendwelcher Formalitäten dienen, auf die es bei der Ablehnung meiner Person dann ankommt.

Es kam dann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch letzten Donnerstag.
Habe Termin bestätigt und wie bereits 2022 für alle künftigen Personalgespräche nochmal die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt. Diese hat dann - nur mir  :o - mitgeteilt, dass Sie an dem Termin nicht kann. Habe ihr geantwortet, dass ich davon ausgehe, dass mein AG dann pflichtgemäß den Termin verschieben wird. Nachdem mein AG sich nicht mehr gemeldet hat, habe ich zwei Tage vorm Termin nachgefragt. Mein(e) Anträg(e) wurden versehentlich "überlesen". Ich wurde per Email gefragt, ob ein Gespräch ohne die Gleichstellungsbeauftragte denn "absolut nicht möglich" sei. Der Personaler sei dann im Urlaub und dann würde sich das ganze Verfahren ja verzögern. Habe um einen Termin mit Gleichstellungsbeauftragter gebeten - der ist nun morgen.

Dieses Vorstellungsgepräch wird abermals nur dazu dienen, Formalien zu erfüllen und mir dann irgendeinen anderen Bewerber vorzuziehen, um meine Rückkehr an meinen alten Arbeitsplatz dauerhaft zu verhindern. Würde es um die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gehen, so könnte mein AG beide Stellen auch elternzeitbefristet besetzen - so wie das bei 3 Kolleginnen im gleichen Sachgebiet und bei 2 Kolleginnen im gleichen Team auch gemacht wurde.

Hierzu noch ein Artikel einer Richterin vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/elternzeit-rueckkehr-arbeitsplatz-arbeitsvertrag-weisung-diskriminierung-muetter/

Ich habe jetzt mal allen Personalräten eine Email geschrieben und harre der Dinge die da kommen werden. Nach Akteneinsicht durch meine Anwältin weiß ich dann auch, wer sich mit welcher Qualifikation noch beworben hat. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird sicher gestellt - ggf bleibt die Stelle dann ohnehin bis zum Ende meiner Elternzeit vakant und dann sieht man weiter. Unterstützung kann mein AG gerne auf der elternzeitbefristet ausgeschriebenen Stelle einstellen - das hätte er ja auch schon seit Januar tun können, war aber ja scheinbar dann doch nicht so dringend  ::)





Umlauf:
Danke für die Rückmeldung.
Bin gespannt, wie dieser „Krimi“ ausgehen wird.
Viel Erfolg beim Gespräch.

2strong:

--- Zitat von: IsabelW am 13.02.2024 05:54 ---Das "geforderte Profil" ist kein willkürliches Wunschkonzert des AG, sondern gerichtlich überprüfbar und muss sich an den Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit orientieren. Und das ist auch gut so - gibt in der Praxis genug Stellenausschreibungen, die z.B. ohne sachliche Notwendigkeit ganz eng auf einen Wunschbewerber gemünzt sind.

--- End quote ---
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, passiert bei Euch derzeit doch das genaue Gegenteil: Es wird kein überspezifisches Profil verlangt, sondern es wird weniger spezifisch ausgeschrieben, um einen breiteren Bewerberkreis anzusprechen. Mehr Leute zu adressieren, also die Grundgesamtheit für eine Bestenauslese zu erweitern, kann nicht rechtswidrig sein.

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