Wenn der AG nicht ein Krankenhaus, eine Pflege- und/oder Betreuungseinrichtung oder Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieb ist und sich in den der Nr. 7 Absatz 1 genannten Bundesländern befindet, dann ist die Eingruppierung sicherlich "falsch", außer bei der Teamleitung (die erfüllt ja durch den VLII die Ausbildungs- und Prüfungspflicht). Es dürften beiden max. eine Zulage (nach der Vorbemerkung Nr. 7) gezahlt werden, solange Sie noch nicht den VL II (erfolgreich) absolviert haben.
(Ich gehe davon aus, dass bei beiden keine Ausnahmetatbestände, wie 40. Lebensjahr (bis 31.12.2016), 20-jährige Berufserfahrung im öD oder ein befristetes AV vorliegen. Zu den anderen Ausnahmen (Spezialgebiet und Gleichwertigkeit) habe ich ja Ausführungen gemacht, warum diese im Fall des Bilanzbuchhalters nicht ziehen.)
Kurz zusammengefasst: Wo kein Kläger, da kein Richter. Die beiden werden sicherlich kein Interesse daran haben, den VL II nochmal zu machen (oder ein Bachelor-Studium).