Der VL II wird nicht mit einem (Fach-)Hochschulstudium gleichgesetzt. So wie der VL I auch nicht mit einer dreijährigen Ausbildung gleichgesetzt wird. Die TVP haben sich nur geeinigt, dass - in den Bundesländern, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und die persönlichen Vorrausetzungen der Fgr. 1 (eine 3 jährige Ausbildung für die Tätigkeit bzw. ein entsprechender Bachelor) durch den Beschäftigten nicht* erfüllt werden - die erste bzw. zweite Prüfung abzulegen ist, um in die EG 5-9a bzw. 9b - 12 eingruppiert zu werden.
Was irgendwelche Personalabteilungen tarifwidrig bzw. übertariflich machen, ist mir ehrlich gesagt schnuppe. Solange die Vorbemerkung Nr. 7 gilt, gilt die auch für die "Nicht-Boomer"-Personalabteilungen. Sollen die sich doch an ihren Arbeitgeberverband wenden, wenn Sie auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht scheißen wollen und mit den Gewerkschaften eine Veränderung der Anlage 1 zum TVöD verhandeln.
*Das Wort nicht nachträglich eingefügt
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Nennen wir es mal übertariflich. Diesen Weg geht ja mittlerweile jede große Kommune. Es gibt keine arbeitssuchenden Verwaltungswirte, da geht man eben "alternative" Wege. Wenn bei einer Ausschreibung ein Studienkatalog festgesetzt wird dann ist das absolut konform.
Und natürlich arbeiten so nur noch Boomer Personalabteilungen, alles andere widerspricht ja schon den Grundsätzen der Personalgewinnung und spiegelt nicht den Fachkräftemangel wieder.