Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)

Unterscheidung E10 mit E11 Anlage A zum TV-H

(1/1)

Scully:
Hallo,

ich verstehe nicht so ganz die Unterscheidung bei den Tätigkeitsmerkmalen im TV-H der Entgeltgruppen 10 und 11.

Hier der Text aus der Anlage A zum TV-H:

„Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“

Der einzige Unterschied meiner Meinung nach ist, dass bei der E10 ein Umfang von 1/3 genannt wird und bei E11 nicht.

Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?

Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?

Vielen Lieben Dank schon Mal für eine rege Diskussion  :D

TV-Ler:

--- Zitat von: Scully am 09.02.2024 12:34 ---...
Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?

Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?

--- End quote ---
Wenn ein zeitlicher Anteil nicht genannt ist, gilt: Mindestens zur Hälfte.
D.h. es geht hier nicht um die Wertigkeit, sondern um den zeitlichen Anteil, der in EG11 höher ist.

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