Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)
Unterscheidung E10 mit E11 Anlage A zum TV-H
(1/1)
Scully:
Hallo,
ich verstehe nicht so ganz die Unterscheidung bei den Tätigkeitsmerkmalen im TV-H der Entgeltgruppen 10 und 11.
Hier der Text aus der Anlage A zum TV-H:
„Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“
Der einzige Unterschied meiner Meinung nach ist, dass bei der E10 ein Umfang von 1/3 genannt wird und bei E11 nicht.
Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?
Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?
Vielen Lieben Dank schon Mal für eine rege Diskussion :D
TV-Ler:
--- Zitat von: Scully am 09.02.2024 12:34 ---...
Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?
Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?
--- End quote ---
Wenn ein zeitlicher Anteil nicht genannt ist, gilt: Mindestens zur Hälfte.
D.h. es geht hier nicht um die Wertigkeit, sondern um den zeitlichen Anteil, der in EG11 höher ist.
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