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Einstufung nach Promotionsstipendium

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Nachtigall:
Organisator war schneller. In der Praxis wird es schwierig. Und auch mit guten Argumenten und Urteilen wird es auf eine gerichtliche Klärung hinauslaufen mit ungewissem Ausgang.

cyrix42:
Wenn dein "Stipendium" den Charakter eines Arbeitsverhältnisses hatte, dann passe auf, dass du dir nicht ins Knie schießt, denn dann wäre es weder steuerfrei, noch wärest du wohl von der Sozialversicherungspflicht befreit gewesen. Wenn du Steuern und Abgaben abgeführt hast, spricht das für das Arbeitsverhältnis. Wenn nicht, dann dürften durch eine solche Feststellung (von der ich nicht ausgehe) entsprechende Steuern und Beiträge nachzuzahlen zu sein...

Wir können aber lange rätseln, was auf dein Stipendium zutrifft; oder du könntest einfach sagen, wer dir dieses gezahlt hat. Dann kann man konkrete Aussagen dazu treffen.

MoinMoin:
Absolut korrekt.

--- Zitat von: Behoerdenneuling am 10.02.2024 00:39 ---Hat jemand damit Erfahrung, wie man am besten argumentiert um gleich behandelt/eingestuft zu werden

--- End quote ---

Es gibt ein Unschlagbares Argument:
Ich komme für die Stufe 3 und sonst suche ich mir was anderes und bin schneller wieder weg, als ihr glaubt.

Der Rest ist dann ein reines internes Problem vom AG wie er gedenkt mit einem Promovierten umzugehen und ob er ihn wie einen Frischling von der Bank behandeln will.

Und wenn die Lügen und sagen, wir können tarifliche aber nicht mehr, dann der Hinweis: Sie können mir tariflich die Stufe 3 zahlen, wenn sie wollen, da ich mehr als 3 Jahre förderliche Zeiten haben oder alternativ sie §16.5 nutzen können.



cyrix42:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.02.2024 12:59 ---
Und wenn die Lügen und sagen, wir können tarifliche aber nicht mehr, dann der Hinweis: Sie können mir tariflich die Stufe 3 zahlen, wenn sie wollen, da ich mehr als 3 Jahre förderliche Zeiten haben oder alternativ sie §16.5 nutzen können.

--- End quote ---

Die förderlichen "Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit" gemäß §16 Absatz (2) Satz 4 liegen ja wahrscheinlich nicht vor, der Hinweis auf die Stufenvorweggewährung ist natürlich theoretisch richtig.

Nun denn, wenn Behordenneuling auch bereit ist, hoch zu pokern und das Arbeitsverhältnis nicht einzugehen, wenn der AG ihr nicht entgegenkommt, dann kann sie das machen. Ich bin nur für ein realistisches Erwartungsmanagement. Man muss eben auch einkalkulieren, beim Pokerspiel zu verlieren -- und sich überlegen, wie man dann mit dieser Situation umgeht. Ich wünsche ihr, dass sie mit dem gewünschten Gehalt einsteigen kann; allein für realistisch halte ich es nicht...

cyrix42:

--- Zitat von: Nachtigall am 12.02.2024 10:43 ---Dennoch ist die Aussage "Stipendien sind nicht anerkennungsfähig" in dieser Pauschalität nicht korrekt.

Es gibt Stipendien, da ist grob gesagt nur das Fachgebiet und die Laufzeit umrissen.
Und es gibt andere, da ist ziemlich viel an Pflichten und Vorgaben vertraglich geregelt, so dass diese Stipendien eher den Charakter eines Arbeitsverhältnisses haben.

--- End quote ---

Man kann das recht einfach daran festmachen, ob Einkommensteuer darauf abgeführt wurde, oder nicht. §3 Einkommensteuergesetz legt fest, was steuerfrei ist. Dort findet sich unter Nr. 44:


--- Zitat ---44.
    Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

    a)
        die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
    b)
        der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;

--- End quote ---

Insbesondere der Punkt b) spricht gegen ein Arbeitsverhältnis. Läge dieses vor, kann das Stipendium nicht steuerfrei sein. Dies trifft aber zumindest auf die Promotionsstipendien der anerkannten Begabungsförderungswerke oder auch die Landesgraduierten-Stipendien, die ich aus verschiedenen Bundesländern kenne, zu. Natürlich kann auch Hinz und Kuntz alles Mögliche "Stipendium" nennen und darunter Arbeitslohn verstehen. Aber das würde ich nicht als Stipendium in obigem Sinne wahrnehmen...

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