Autor Thema: Einstufung nach Promotionsstipendium  (Read 2589 times)

MoinMoin

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #30 am: 12.02.2024 13:35 »

Und wenn die Lügen und sagen, wir können tarifliche aber nicht mehr, dann der Hinweis: Sie können mir tariflich die Stufe 3 zahlen, wenn sie wollen, da ich mehr als 3 Jahre förderliche Zeiten haben oder alternativ sie §16.5 nutzen können.

Die förderlichen "Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit" gemäß §16 Absatz (2) Satz 4 liegen ja wahrscheinlich nicht vor
berufliche Tätigkeit ist sicherlich ungleich einschlägige Berufserfahrung.
Aber:
Man kann auch ohne angestellt zu sein einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sogar ehrenamtlich.
und wenn man möchte kann man dies auch ohne direkte Bezahlung machen.

Aber wer ist eigentlich auch egal! Denn wer als AG sich darauf versteift, die in der Tat erworbenen förderliche Zeiten, die man in seinem Beruf (Masterstudium) während der Promotion erwirbt, nicht als tarifliche förderliche Zeiten anzusehen, der muss halt darauf verzichten oder andere Weg finden.

Organisator

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #31 am: 12.02.2024 13:41 »
Aber:
Man kann auch ohne angestellt zu sein einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sogar ehrenamtlich.
und wenn man möchte kann man dies auch ohne direkte Bezahlung machen.

Vom sprachlichen Sinne her richtig, allerdings zielt der Begriff der beruflichen Tätigkeit im tariflichen Zuammenhang auf eine Einkommenserzielungsabsicht ab. Insoweit: ohne Entgelt keine berufliche Tätigkeit für förderliche Zeiten.

MoinMoin

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #32 am: 12.02.2024 14:06 »
Aber:
Man kann auch ohne angestellt zu sein einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sogar ehrenamtlich.
und wenn man möchte kann man dies auch ohne direkte Bezahlung machen.

Vom sprachlichen Sinne her richtig, allerdings zielt der Begriff der beruflichen Tätigkeit im tariflichen Zuammenhang auf eine Einkommenserzielungsabsicht ab. Insoweit: ohne Entgelt keine berufliche Tätigkeit für förderliche Zeiten.
Ist das zwangsweise so, oder hat man da nicht einen Interpretationsspielraum?

2strong

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #33 am: 12.02.2024 14:14 »
In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #34 am: 12.02.2024 14:33 »
In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

So hab ichs gemeint.
--> förderliche Zeiten für Erwerbsarbeit können nur durch Erwerbsarbeit erbracht werden.

MoinMoin

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #35 am: 12.02.2024 14:46 »
In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.
Doofe Frage: Welche Gerichtsbarkeit hat sich mit einer kann Regelung auseinandergesetzt?
Aber wie gesagt: ein AG kann es so interpretieren wie er will, bis er von jemanden gesagt bekommt, dass er es so nicht interpretieren darf.
Machen sie doch auch ständig bei ihren Eingruppierungsirrtümern.

MoinMoin

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #36 am: 12.02.2024 14:50 »
In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

So hab ichs gemeint.
--> förderliche Zeiten für Erwerbsarbeit können nur durch Erwerbsarbeit erbracht werden.
also ist deiner Meinung nach berufliche Tätigkeit mit Erwerbsarbeit gleichzusetzen, vielleicht haben andere AGs da eine andere Rechtsauffassung.


Behoerdenneuling

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #37 am: 12.02.2024 15:34 »
Da scheine ich ja echt in ein ziemliches Wespennest gestochen zu haben...

Wahrscheinlich wäre die Diskussion einfacher, wenn ich mehr Hintergrundinfos (Fachbehörde, Stipendiengeber, Promotionsthema/Fachrichtung, mEn/potentiell anrechenbare Jahre mit Begründung, etc.), geben könnte, aber das lässt zu schnell zu viele Schlussfolgerungen zu meiner Person zu und das würde ich in einem laufenden Einstellungsverfahren lieber vermeiden.  :-X

Ich fasse zusammen: Ich werde ihnen alle Unterlagen vorlegen, die ich so habe und sagen, was ich haben will. Wenn sie wollen, werden sie einen Weg finden mir zumindest einen Teil als Erfahrung anzuerkennen oder es sonstwie deichseln. Und wenn nicht, dann müssen sie eben auch nichts anerkennen.

MoinMoin

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #38 am: 12.02.2024 15:39 »
Ich fasse zusammen: Ich werde ihnen alle Unterlagen vorlegen, die ich so habe und sagen, was ich haben will. Wenn sie wollen, werden sie einen Weg finden mir zumindest einen Teil als Erfahrung anzuerkennen oder es sonstwie deichseln. Und wenn nicht, dann müssen sie eben auch nichts anerkennen.
Korrekt, sie müssen nichts anerkennen, was nicht einschlägige Berufserfahrung ist und die liegt offensichtlich nicht vor.
Wenn du allerdings nichts forderst, dann können sie auch nichts anerkennen, denn sie können erst was anerkennen, wenn du damit drohst, nicht zu kommen (Denn einfach Geld rausschmeißen dürfen sie nicht).

2strong

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #39 am: 12.02.2024 16:19 »
Doofe Frage: Welche Gerichtsbarkeit hat sich mit einer kann Regelung auseinandergesetzt?
Aber wie gesagt: ein AG kann es so interpretieren wie er will, bis er von jemanden gesagt bekommt, dass er es so nicht interpretieren darf.
Machen sie doch auch ständig bei ihren Eingruppierungsirrtümern.
Die Gerichte befassen sich nicht mit der tariflichen "kann'-Bestimmung, sondern mit dem Wesen des Stipendiums. Die Finanzgerichte befassen sich damit im Zusammenhang mit der (Nicht-)Anerkennung von studienbedigtem Aufwand, die Sozialgerichte im Hinblick auf die (Nicht-)Berücksichtigung der Stipendienmittel bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Arbeits- und Verwaltungsgerichte im Bezug auf die Möglichkeit, Zeiten eines Stipendiats als berufliche Erfahrung berücksichtigen zu müssen (z. B. aufgrund einschlägiger Berufserfahrung). Das kriegen die Kläger fataler Weise jedes Mal abgelehnt.

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Antw:Einstufung nach Promotionsstipendium
« Antwort #40 am: 13.02.2024 07:54 »
In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

So hab ichs gemeint.
--> förderliche Zeiten für Erwerbsarbeit können nur durch Erwerbsarbeit erbracht werden.
also ist deiner Meinung nach berufliche Tätigkeit mit Erwerbsarbeit gleichzusetzen, vielleicht haben andere AGs da eine andere Rechtsauffassung.

Möglich ist da, jedoch mache ich mir das insofern einfach, als dass ich die Rechtsmeinung der Rechtsprechung übernehme - siehe die Ausführungen von 2strong.
Und zum praktischen Vorgehen hast du mit dem Post von 12.12 / 15:39 alles zutreffend zusammengefasst. Neuling soll seinen AG mal prüfen lassen.