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Einstufung nach Promotionsstipendium

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MoinMoin:

--- Zitat von: 2strong am 12.02.2024 14:14 ---In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

--- End quote ---
Doofe Frage: Welche Gerichtsbarkeit hat sich mit einer kann Regelung auseinandergesetzt?
Aber wie gesagt: ein AG kann es so interpretieren wie er will, bis er von jemanden gesagt bekommt, dass er es so nicht interpretieren darf.
Machen sie doch auch ständig bei ihren Eingruppierungsirrtümern.

MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 12.02.2024 14:33 ---
--- Zitat von: 2strong am 12.02.2024 14:14 ---In der Sache sehe ich es zwar wie Du, da ich materiell keinen Unterschied in der Arbeit feststelle, sämtliche Gerichtsbarkeiten hängen sich aber an der formalen Unterscheidung auf. Im Ergebnis geht der Stipendiat daher bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten leer aus.

--- End quote ---

So hab ichs gemeint.
--> förderliche Zeiten für Erwerbsarbeit können nur durch Erwerbsarbeit erbracht werden.

--- End quote ---
also ist deiner Meinung nach berufliche Tätigkeit mit Erwerbsarbeit gleichzusetzen, vielleicht haben andere AGs da eine andere Rechtsauffassung.

Behoerdenneuling:
Da scheine ich ja echt in ein ziemliches Wespennest gestochen zu haben...

Wahrscheinlich wäre die Diskussion einfacher, wenn ich mehr Hintergrundinfos (Fachbehörde, Stipendiengeber, Promotionsthema/Fachrichtung, mEn/potentiell anrechenbare Jahre mit Begründung, etc.), geben könnte, aber das lässt zu schnell zu viele Schlussfolgerungen zu meiner Person zu und das würde ich in einem laufenden Einstellungsverfahren lieber vermeiden.  :-X

Ich fasse zusammen: Ich werde ihnen alle Unterlagen vorlegen, die ich so habe und sagen, was ich haben will. Wenn sie wollen, werden sie einen Weg finden mir zumindest einen Teil als Erfahrung anzuerkennen oder es sonstwie deichseln. Und wenn nicht, dann müssen sie eben auch nichts anerkennen.

MoinMoin:

--- Zitat von: Behoerdenneuling am 12.02.2024 15:34 ---Ich fasse zusammen: Ich werde ihnen alle Unterlagen vorlegen, die ich so habe und sagen, was ich haben will. Wenn sie wollen, werden sie einen Weg finden mir zumindest einen Teil als Erfahrung anzuerkennen oder es sonstwie deichseln. Und wenn nicht, dann müssen sie eben auch nichts anerkennen.

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Korrekt, sie müssen nichts anerkennen, was nicht einschlägige Berufserfahrung ist und die liegt offensichtlich nicht vor.
Wenn du allerdings nichts forderst, dann können sie auch nichts anerkennen, denn sie können erst was anerkennen, wenn du damit drohst, nicht zu kommen (Denn einfach Geld rausschmeißen dürfen sie nicht).

2strong:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.02.2024 14:46 ---Doofe Frage: Welche Gerichtsbarkeit hat sich mit einer kann Regelung auseinandergesetzt?
Aber wie gesagt: ein AG kann es so interpretieren wie er will, bis er von jemanden gesagt bekommt, dass er es so nicht interpretieren darf.
Machen sie doch auch ständig bei ihren Eingruppierungsirrtümern.

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Die Gerichte befassen sich nicht mit der tariflichen "kann'-Bestimmung, sondern mit dem Wesen des Stipendiums. Die Finanzgerichte befassen sich damit im Zusammenhang mit der (Nicht-)Anerkennung von studienbedigtem Aufwand, die Sozialgerichte im Hinblick auf die (Nicht-)Berücksichtigung der Stipendienmittel bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Arbeits- und Verwaltungsgerichte im Bezug auf die Möglichkeit, Zeiten eines Stipendiats als berufliche Erfahrung berücksichtigen zu müssen (z. B. aufgrund einschlägiger Berufserfahrung). Das kriegen die Kläger fataler Weise jedes Mal abgelehnt.

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