Autor Thema: Ist eine Überprüfung der aktuellen Erfahrungsstufe beim TVÖD Bund möglich?  (Read 3479 times)

Neugierde80

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Hallo zusammen,

ich bin in e9a Stufe 4 bis 2026. Durch eine Höhergruppierung aus e6 zu e9a kurz vor Stufe 5 laufe ich jetzt die Stufe 4 zweimal durch, bissle Pech aber ok.

In dem Zusammenhang habe ich ein wenig über Erfahrungsstufen gelesen und mir fiel auf, dass ich meiner Meinung nach bei meiner Einstellung 2019 schon eine höhere Erfahrungsstufen, nämlich 5 hätte bekommen müssen. Allerdings kam ich aus 13 Jahren freier Wirtschaft zum Bund. Zum größten Teil (fast 9 Jahre) war ich genau wie jetzt im Personalbereich für ähnliche Tätigkeiten zuständig. Zusammen mit meinen aktuell 5 Jahren komme ich am Ende auf mindestens 13 Jahre. Wenn ich richtig rechne (1+2+3+4=10) braucht man nur 10 Jahre für Stufe 5? Also auf 10 komme ich relativ locker (vielleicht habe ich bei der Einstellung seinerzeit nicht jedes Dokument vorgelegt) und könnte das sogar mit meinen Arbeitszeugnissen und Stellenbescgreibungen des letzten und einzigen vorherigen Arbeitgebers belegen.

Aber kann man überhaupt die aktuelle Erfahrungsstufen überprüfen lassen bzw eine Neubewertung beantragen oder ist das nur bei Einstellung möglich?

MoinMoin

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Müssen muss der AG dir bei Einstellung nur die Stufe 3, wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Alles andere ist Verhandlungsmasse, die vor Vertragsabschluss erfolgt sein muss und danach nicht mehr korrigiert werden kann.

E15TVL

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[..]
Zum größten Teil (fast 9 Jahre) war ich genau wie jetzt im Personalbereich für ähnliche Tätigkeiten zuständig.
[...]
"ähnliche Tätigkeiten" reichen leider nicht. Und "zuständig" ist auch immer so ein komischer Begriff.

Um mal aus Haufe zu zitieren:
Zitat von: Haufe
Zu beachten ist, dass nicht schon die Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer einschlägigen Berufserfahrung ausgehen zu können. Damit die Berufserfahrung als "einschlägig" angesehen werden kann, muss sie der Beschäftigte auf dem Niveau der geforderten Tätigkeit erworben haben. Dies ist der Fall, wenn mit der neuen Tätigkeit die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder die frühere und die darauffolgende Tätigkeit zumindest gleichartig sind. Eine Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat.

Damit sind alle weiteren Überlegungen hinfällig. Die frühere Tätigkeit wäre allenfalls "förderlich" gewesen - und nicht einschlägig. Das hätte aber vor Vertragsabschluss verhandelt werden müssen, s. Antwort von MoinMoin.

Neugierde80

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Ok schade, danke  :)

Umlauf

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Deswegen gilt für Höhergruppierungen immer nach den Stufenlaufzeiten zu gucken. Wenn es knapp vor dem Ende ist, unbedingt mit der Personalstelle sprechen. Die haben es i.R. nicht auf dem Schirm, da die Laufzeiten i.R. durch die Bezügestelle automatisiert abgehandelt werden.
Für Alt-BAT-Personal gilt das ganz besonders. Da hat unsere Personalstelle gar keine Infos zu den Stufen.

Nach meiner Erfahrung sind die Personalstellen für Hinweise dankbar.