Autor Thema: Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)  (Read 4605 times)

Talomir

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Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« am: 14.02.2024 16:44 »
Hallo zusammen,

ich bin ü40J und spiele mit dem Gedanken von TVL (Arbeitgeber1) nach TVÖD-Bund (Arbeitgeber2) zu wechseln.

Ich bin aktuell beim Arbeitgeber1 seit über 10 Jahren beschäftigt (E11 - Stufe 6).
Wenn ich nun wechseln würde, wird die Beschäftigungszeit für das Thema Kündigungsschutz vom Arbeitgeber1 beim Arbeitgeber2 mit angerechnet? Oder fängt man wieder bei 0,0 an?

Mit welcher Einstufung könnte ich mich bei gleicher Tätigkeit bei dem Arbeitgeber2 wiederfinden?
Ist dies abhängig von der neuen Entgeltgruppe?

Vielen Dank.


Organisator

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Antw:Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« Antwort #1 am: 14.02.2024 17:09 »
Neuer Arbeitgeber, neue Stufe. Grundsätzlich 1, mit einschlägiger Berufserfahrung 3. Mit guter Verhandlung 6.

MoinMoin

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Antw:Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« Antwort #2 am: 14.02.2024 18:45 »
KSchG gilt bei AG2 erst nach 6 Monaten

E15TVL

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Antw:Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« Antwort #3 am: 14.02.2024 21:48 »

Ist dies abhängig von der neuen Entgeltgruppe?

Auch. Einschlägige Berufserfahrung kann regelmäßig nicht in einer niedrigen Entgeltgruppe erlangt wurden sein.

TVOEDAnwender

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Antw:Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« Antwort #4 am: 16.02.2024 14:55 »
Du könntest - abweichend zu den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen - mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbaren, dass die Wartezeit des KSchG nicht gilt und dass für die Kündigungsfristen des TVöD abweichend zu § 34 TVöD die Beschäftigungszeit beim alten Arbeitgeber angerechnet wird.
Alles Verhandlungssache!

andreb

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Antw:Wechsel: TV-L (NRW) nach TVöD-Bund (NRW)
« Antwort #5 am: 16.02.2024 21:30 »
Die Beschäftigungszeit im engeren Sinne bezieht sich ausschließlich auf die Zeit beim selben Arbeitgeber.
Grundsätzlich würde diese beim neuen Arbeitgeber (Bund) von vorne beginnen.

Die Beschäftigungszeit im weiteren Sinne würde zur Anrechnung deiner bisherigen Zeiten beim Land auf die Jubiläumszeit und die Zeit für die Bezugsfristen des Krankengeldzuschusses führen.

Wechselst du von E11/6 Land zu E11 Bund solltest du den Arbeitgeber auf das Rundschreiben BMI zu § 16 TVöD hinweisen. Es liegt dabei im Ermessen der Dienststelle, ob alles vollumfänglich angerechnet wird.
Wie du eingangs erwähnt hast, handelt es sich ja um eine gleiche / vergleichbare Tätigkeit.
Demnach hast du gute Karten, dass du auch beim Bund in die E11/6 kommst.