Genau auf die Begründung 30, die du erwähnst, bezog ich mich auch. Krankengeld wie im Falle von Arbeitnehmern gibt es für Beamte nicht. Hier werden 100% des Gehalts gezahlt. Insofern leite ich zum einen daraus einen Anspruch auf (voll) bezahlten Vaterschaftsurlaub her.
Inwiefern sich das "sollten" und "sind [...] angehalten" hier auswirkt, vermag ich als Nicht-Jurist und lediglich juristisch "vorgeschädigter" Verwaltungsbeamter nicht zu beurteilen.
Dies kann aber dahinstehen, denn zum anderen ergibt sich der Anspruch auf voll bezahlten Urlaub direkt aus Artikel 8:
Artikel 8 Abs. 1 besagt: "... stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Urlaub gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 in Anspruch nehmen, eine Bezahlung oder eine Vergütung gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erhalten."
Artikel 8 Abs. 2 konkretisiert dies: "Bei Vaterschaftsurlaub nach Artikel 4 Absatz 1 ist eine Bezahlung oder Vergütung in einer Höhe zu entrichten, die mindestens der Höhe der Bezahlung oder Vergütung entspricht, die der betreffende Arbeitnehmer vorbehaltlich der im
nationalen Recht festgelegten Obergrenzen im Fall einer Unterbrechung seiner Tätigkeit aus Gründen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand erhalten würde."
Hier greift dann wieder das, was ich eingangs erwähnte: Im Falle einer "Unterbrechung seiner Tätigkeit aus Gründen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand" erhält der Beamte 100% der Bezüge.
Insofern ist das m.E. ein todsicheres Ding. Wobei: Auf hoher See und vor Gericht...
P.S.: Am Begriff "Arbeitnehmer" brauchen wir uns hier nicht zu stören. Es gilt der vom EUGH geschaffene "unionale Arbeitnehmerbegriff", der auch Beamte umfasst.