Verständnisfrage zur Befreiung von Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Begonnen von Carla, 17.02.2024 09:31

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TVOEDAnwender

ZitatEs soll aber auch Verwaltungen geben, da wird einfach eins tiefer eingruppiert wenn keine Ausbildung nach Nr. 1 vorliegt, unbesehen der Möglichkeiten nach Fallgruppe 2.

Das wäre nur zulässig, wenn die auszuübende Tätigkeit die Merkmale der Fg. 2 nicht erfüllen würde. Also z.B. in der EG 5 Fg. 2 kein Arbeitsvorgang mit gründlichen FK nicht zu 50 % erfüllt würden. Dann würde es aber auch nicht über Nr. 2 laufen.

systemimmanent

Vielen Dank für Ausführungen!

D.h. also im Bezug auf Länder, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht angewendet werden muss, die Fg.2 (5, 9b, 12) gar nicht angewendet werden kann.

Nochmals, super Thema und eine Menge Informationen!

TVOEDAnwender

Das habe ich so nicht geschrieben. Sondern in den Ländern, in welchem die AuP Pflicht nicht gilt, die Vorbemerkung Nr. 2 nicht angewendet wird, wenn die Eingruppierung über die Fallgruppe 2 erfolgt, da diese keine Anforderung in die Person stellt.

brian

Zitat von: 2strong am 18.02.2024 22:40
Nach 20 Jahren bekäme man eine Entgeltgruppe weniger als eigentlich vorgesehen.

Nein, bekäme man nicht.

2strong