Autor Thema: Stunden noch weiter reduzieren möglich?  (Read 2767 times)

Marina21

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 23
Antw:Stunden noch weiter reduzieren möglich?
« Antwort #15 am: 20.02.2024 13:47 »
@Isabel: Leider nein.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Stunden noch weiter reduzieren möglich?
« Antwort #16 am: 20.02.2024 15:24 »
Die Versicherungspflicht in der Arbeitnehmertätigkeit schützt eben nicht davor, zusätzliche Beiträge für die Selbständigkeit einzahlen zu müssen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Habe ein ähnliches Szenario. Deshalb mal aus Interesse: Was sind denn die "weiteren Voraussetzungen"?

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 461
Antw:Stunden noch weiter reduzieren möglich?
« Antwort #17 am: 27.02.2024 11:27 »
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes u. a. folgende Selbständige versicherungspflichtig (siehe auch § 2 SGB VI):

- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, Lehrbeauftragte / Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen sowie sogenannte Tagesmütter und Tagesväter).

- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztliche Anordnung tätige Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).

- Hebammen und Entbindungspfleger

- Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.

- Hausgewerbetreibende

- Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die typischen Tätigkeitsmerkmale aus.

Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren
Projektzeiten keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.

Als Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 Aktiengesetz gelten als ein Auftraggeber.

egal01

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:Stunden noch weiter reduzieren möglich?
« Antwort #18 am: 29.02.2024 07:13 »
wie wäre es mit unbezahlten Urlaub?