Autor Thema: Zulage höhergruppierung  (Read 2766 times)

lillyamsee

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Zulage höhergruppierung
« am: 26.03.2024 07:47 »
Hallo,
ich habe folgende Frage:

Ich besuche seit 11/2022 den AL II. Seit dem 08/2023 habe ich eine neue Stelle als Sachbearbeiterin einer 9c (weil meine Kollegin in Rente gegangen ist)) auf diese habe ich mich beworben und wurde somit für die 9c eingestellt. Vorher hatte ich eine 9a Stelle. Nun wird mir seit dem 01.08.2024 eine Zulage von der 9a zur 9b gezahlt. 

Begründet wurde dies mit Merkmale in der Person, da ich ja noch nicht den Verwaltungsfachwirtabschluss habe. Abschluss ca. 2025. In einem Schreiben welches ich bekommen habe wird sich auf §14 Abs. 1 TVöD bezogen, ich denke dies ist verkehrt da ich dies ja nicht vorübergehend sondern dauerhaft mache.

Und aus Anlage 1 TVöD Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 7 (3) ergibt sich für mich folgendes: 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung
nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist
ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. [...] befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.
[/b][/u] Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.
4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der
Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

Dies mit -1 verstehe ich ja. Aber ich denke es ist die 9a mit Zulage zur 9c oder direkt 9b mit Zulage zur 9c.
Vielen Dank für Eure ntworten.